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anerkennen wollen; das ist der Ausschluß des Betriebes eines
Serviceverleihgeschäftes durch die Stellenvermittler und das Ver-
mieten von Zimmern auf längere Zeit!?. Das erstere wird in einem
Urteil des Landgerichts Nürnberg vom 26. Juni 1912, das letztere
in einem Urteil des hanseatischen Oberlandesgerichts vom 3. April
1912 (abgedruckt im „Deutschen Stellenvermittler, Organ des
Bundes Deutscher Stellenvermittler“ Jahrg. 9 8. 41) als für
Stellenvermittler nicht verboten bezeichnet, während das Ober-
landesgericht Dresden in einem bisher nicht veröffentlichten Urteil
vom 3. Mai 1911 bezüglich des Vermietens den meines Erachtens
richtigen Standpunkt einnimmt. Es bedarf kaum einer Hervor-
hebung, daß die Richtigkeit der hier bekämpften Anschauung zu
einer Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen und zur Aus-
übung eines unzulässigen Zwanges auf die Stellensuchenden sehr
leicht führen kann; es wäre auch höchst verwunderlich, wenn es
richtig sein sollte, daß der Stellenvermittler, wie das hanseatische
Oberlandesgericht annimmt, zwar nicht für vier Tage, wohl aber
für vier Wochen vermieten darf. Das Verbot des Serviceverleih-
geschäftes hat erhebliche Bedeutung für die Vermittlung im
Gastwirtsgewerbe, da dieses Geschäft gewöhnlich gerade deshalb
gleichzeitig mit dem Stellenvermittlergewerbe ausgeübt wird, um
die auf das Mieten von Tafelgeschirr angewiesenen Wirte zur Inan-
spruchnahme des Stellenvermittlergeschäftes mittelbar zu zwingen.
Es könnten in diesem Zusammenhange noch manche streitig
gewordenen Fragen angeführt werden, doch sind hier nur die-
jenigen zu berücksichtigen, welche als besonders wichtig erscheinen.
II.
Durch die eben betrachtete Unterabteilung der ersten Art
von Reformvorschlägen wird von selbst zur zweiten Hauptgruppe
übergeleitet, nämlich zu den Forderun gen an den Gesetz-
‚8. darüber meinen Kommentar zum Stellenvermittlergesetz Seite 116/7
und 118,