Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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verwiesen werden, mit denen PLANCK in seinem Kommentare zum 
Bürgerlichen Gesetzbuche, 3. Aufl., Bd. VI, S. 156, Anm. 2 das 
Verhältnis des neuen Rechtes zu den in Verträgen zwischen Bundes- 
staaten, wie in Verträgen zwischen Bundesstaaten und ausländi- 
schen Staaten enthaltenen Bestimmungen erläutere.“ 
Die Ausführungen des Vertreters des Reichsjustizamts be- 
rühren die Frage, auf welche es ankommt, garnicht. Es versteht 
sich von selbst, daß das Reich in der ihm verfassungsmäßig zu- 
gewiesenen Zuständigkeit Gesetzesvorschriften erlassen kann, die 
alle Staatsverträge, sowohl die von den einzelnen Bundesstaaten 
unter einander, sowie mit auswärtigen Staaten und nicht minder 
die vom Reiche selbst mit auswärtigen Staaten abgeschlossenen 
Verträge für das Reich außer Kraft setzen. In soweit ist es 
richtig, daß nie ein Zweifel darüber bestanden hat, daß Verträge 
zwischen Bundesstaaten durch Reichsgesetz außer Kraft gesetzt 
werden können. Unrichtig ist dagegen, daß dieses nur von Ver- 
trägen zwischen Bundesstaaten gelten soll. Die Frage, worauf 
es ankommt, ist aber die, ob die Reichsgesetzgebung, wenn sie 
solches tut, nicht die Schranken überschreitet, die sich aus höher 
stehenden Rechtsgrundsätzen ergeben. Ein Gesetz kann in wohl- 
erworbene Rechte eingreifen, es bleibt gültig. Dennoch ist es 
aber rechtswidrig, da eine höhere, sich aus dem Erfordernis der 
Rechtssicherheit ergebende Regel solches verbietet. Dieser ele- 
mentare Rechtsgrundsatz kann auch dem Kommissar des Reichs- 
justizamts nieht unbekannt gewesen sein, wenngleich die Mit- 
glieder der Reichstagskummission, auch soweit sie Juristen waren, 
durch seine Ausführungen überzeugt worden zu sein scheinen. 
Der Kommissar hat selbstverständlich nach der ihm von seinem 
Chef, dem Staatssekretär, erteilten Instruktion gehandelt. Daß 
diesem die Frage genau bekannt war, ergibt sich aus den Ver- 
handlungen im Reichstage über die Bestimmung des 5 30, Ziff. 1 
des Wertzuwachssteuergesetzes, wonach die Landesfürsten und die 
Landesfürstinnen von der Steuer befreit sind. Diese Bestimmung,
	        
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