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verwiesen werden, mit denen PLANCK in seinem Kommentare zum
Bürgerlichen Gesetzbuche, 3. Aufl., Bd. VI, S. 156, Anm. 2 das
Verhältnis des neuen Rechtes zu den in Verträgen zwischen Bundes-
staaten, wie in Verträgen zwischen Bundesstaaten und ausländi-
schen Staaten enthaltenen Bestimmungen erläutere.“
Die Ausführungen des Vertreters des Reichsjustizamts be-
rühren die Frage, auf welche es ankommt, garnicht. Es versteht
sich von selbst, daß das Reich in der ihm verfassungsmäßig zu-
gewiesenen Zuständigkeit Gesetzesvorschriften erlassen kann, die
alle Staatsverträge, sowohl die von den einzelnen Bundesstaaten
unter einander, sowie mit auswärtigen Staaten und nicht minder
die vom Reiche selbst mit auswärtigen Staaten abgeschlossenen
Verträge für das Reich außer Kraft setzen. In soweit ist es
richtig, daß nie ein Zweifel darüber bestanden hat, daß Verträge
zwischen Bundesstaaten durch Reichsgesetz außer Kraft gesetzt
werden können. Unrichtig ist dagegen, daß dieses nur von Ver-
trägen zwischen Bundesstaaten gelten soll. Die Frage, worauf
es ankommt, ist aber die, ob die Reichsgesetzgebung, wenn sie
solches tut, nicht die Schranken überschreitet, die sich aus höher
stehenden Rechtsgrundsätzen ergeben. Ein Gesetz kann in wohl-
erworbene Rechte eingreifen, es bleibt gültig. Dennoch ist es
aber rechtswidrig, da eine höhere, sich aus dem Erfordernis der
Rechtssicherheit ergebende Regel solches verbietet. Dieser ele-
mentare Rechtsgrundsatz kann auch dem Kommissar des Reichs-
justizamts nieht unbekannt gewesen sein, wenngleich die Mit-
glieder der Reichstagskummission, auch soweit sie Juristen waren,
durch seine Ausführungen überzeugt worden zu sein scheinen.
Der Kommissar hat selbstverständlich nach der ihm von seinem
Chef, dem Staatssekretär, erteilten Instruktion gehandelt. Daß
diesem die Frage genau bekannt war, ergibt sich aus den Ver-
handlungen im Reichstage über die Bestimmung des 5 30, Ziff. 1
des Wertzuwachssteuergesetzes, wonach die Landesfürsten und die
Landesfürstinnen von der Steuer befreit sind. Diese Bestimmung,