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welche sich bereits in dem von den Regierungen dem Reichstage
vorgelegten Entwurf befand, wurde in der Kommission gestrichen.
Die Reichsregierung zeigte nach diesem Beschluß einen großen
Eifer, man möchte sagen, einen zu großen, um das Steuerprivi-
legium für die Landesherrn zu retten. Es wurden juristische
Gutachten eingezogen, insbesondere auch ein solches von dem
Staatssekretär des Reichsjustizamts. Diese kamen darauf hinaus,
daß es der Reichsgesetzgebung nicht gestattet sei, die Landes-
fürsten zu der fraglichen Steuer heranzuziehen. Formell stand
einer derartigen Bestimmung der Reichsgesetzgebung augenschein-
lich nichts entgegen. Es wurden aber höhere Rücksichten geltend
gemacht, die einer solchen Ausübung der Reichsgesetzgebung ein
rechtliches Hindernis bereiten sollten, insbesondere hervorgehoben,
daß die Heranziehung zur Steuer die Landesfürsten eines mit der
monarchischen Verfassung unzertrennlich verbundenen Ehrenrechts
beraube. Dieser Grund ist unzutreffend. Die Stellung des Monarchen
wird in keiner Weise dadurch erschüttert oder herabgedrückt, daß
er Steuern bezahlen muß. Steuern bezahlen ist unangenehm, aber
nicht ehrenrührig. Dagegen rechtfertigt sich der Standpunkt der
Regierung dadurch, daß die nach den Verfassungen der Bundes-
staaten ausdrücklich oder stillschweigend begründeten Steuerfrei-
heiten der Landesherrn und der landesherrlichen Familien als wohl-
erworbene Rechte anzusehen sind, welche auch die Reichsgesetz-
gebung zu respektieren hat. Es ist interessant, daß die Erörte-
rungen, welche die Reichsregierung, insbesondere auch der Staats-
sekretär des Reichsjustizamts, dem Steuerprivilegium der Landes-
herrn gewidmet haben, viel eingehender sind, als die Erklärungen
über die Außerkraftsetzung der Schiffahrtsverträge, obgleich diese
von großer Bedeutung für den Handel, die Industrie und den Ge-
werbebetrieb einzelner Bundesstaaten sind. Jedenfalls ist es klar,
daß dem Kommissar des Reichsjustizamts die grundsätzliche Frage
worauf es ankommt, nicht unbekannt gewesen sein kann. Man
wundert sich daher, wenn er in seiner Erklärung das entscheidende