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Gewicht darauf legt, daß die Bestimmungen der Verträge zwischen
den einzelnen Bundesstaaten vom Standpunkt des Reichsstaais-
rechts zweifellos nichts anderes als landesrechtliche Normen seien,
denen nach Art. 2 R.V. die Reichsgesetze vorgingen. Dieses ist
selbstverständlich, die Frage liegt auf einem ganz anderen Gebiet.
Es handelt sich darum, ob die Reichsgesetzgebung materiell durch
den Grundsatz gebunden ist, daß wohlerworbene Rechte auch von
der Gesetzgebung zu respektieren sind, und ob die fraglichen Ver-
tragsrechte der einzelnen Bundesstaaten gegeneinander zu den
wohlerworbenen Reehten gehören.
Das Reichsjustizamt beruft sieh nun zunächst auf die Dar-
legungen bei Laband. Dort heißt es: „Die auf Grund von Staatsver-
trägen von den einzelnen Staaten erlassenen Vorschriften verlieren
ipso jure ihre Gültigkeit, sobald das Reich durch Gesetz eine
andere Vorschrift sanktioniert. Die Vorschrift muß vor der höheren
Macht (des Reiches) weichen. Das Reich kann zwar sehr erhebliche
Gründe haben, die von den Einzelstaaten geschlossenen Staats-
verträge bei der Reichsgesetzgebung zu berücksichtigen. Wenn
das Reich aber ein Gesetz erläßt, so beseitigt dasselbe nach Art.
2R.V. alle mit ihm in Widerspruch stehenden landesgesetz-
lichen Vorschriften, auch die infolge eines Staatsvertrags ergan-
genen. Jeder auswärtige Staat kennt die rechtliche Lage der
deutschen Einzelstaaten oder muß sich vor dem Abschluß eines
Vertrages mit ihnen diese Kenntnis verschaffen; wenn er sich
trotzdem darauf einläßt, ein solches Rechtsgeschäft abzuschließen,
so weiß er auch, daß sein Gegenkontrahent sich gar nicht anders
verpflichten kann, als unter dem selbstverständlichen Vorbehalt,
daß die von ihm erteilten Zusicherungen nicht in Widerspruch
sich befinden mit den verfassungsmäßigen Befehlen des Reiches.“
Wie sich aus dem letzten Teil klar ergibt, beziehen diese Aus-
führungen sich nur auf die nach der Gründung des Reiches von
den einzelnen Staaten geschlossenen Staatsverträge. Die Erklärung
des Reichsjustizamts, daß es nach den Ausführungen von Laband