Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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keinen Unterschied begründe, ob die Verträge der Einzelstaaten 
vor oder nach ihrem Eintritt in den Bund abgeschlossen seien, 
ist unrichtig. LABAND bespricht an der angeführten Stelle nur die 
Verträge, die nach dem Eintritt in den Bund geschlossen sind. 
Nun handelt es sich aber hier gerade um Verträge, die vor der 
Gründung des norddeutschen Bundes oder des Reiches geschlossen 
sind. Die von LABAND besprochenen kommen nicht in Betracht. 
In einer Anmerkung bei LABAND heißt es: „Derselbe Grundsatz 
(nämlich des Art. 2 RV.) greift Platz, wenn das Reich über einen 
Gegenstand einen Staatsvertrag abschließt, hinsichtlich der über 
denselben Gegenstand mit den auswärtigen Staaten geschlossenen 
Verträge der Einzelstaaten. Ob die Verträge der Einzelstaaten 
vor oder nach ihrem Eintritt in den Bundesstaat abgeschlossen 
sind, macht in dieser Beziehung keinen Unterschied. Der Grund- 
satz des Art. 2 RV. deckt beide Fälle.“ — Um einen solchen 
Fall handelt es sıch hier nicht, es kommt also auch nieht darauf 
an, ob die hier geäußerte Ansicht von LABAND unbedingt richtig 
ist, oder ob man sie etwa dahin beschränken muß, regelmäßig sei 
anzunehmen, daß, wenn das Reich mit einem auswärtigen Staat 
einen Vertrag über einen Gegenstand schließe, über welchen bereits 
Verträge zwischen diesem auswärtigen Staat und einzelnen Bundes- 
staaten bestehen, die letzteren außer Kraft treten sollen. 
Was die von dem Kommissar erwähnten Reichsgerichtsurteile 
anlangt, so heißt es in demjenigen des I. Strafsenats*: „Die in das 
Gebiet der Gesetzgebung eingreifenden Bestimmungen des Staats- 
vertrags gelten, was ihre verbindliche Kraft als Rechtsnormen für 
das Inland betrifft, nach den für die Gesetze im allgemeinen gül- 
tigen Regeln; sie können daher insoweit (unbeschadet der Frage, 
welche Folgen sich hieraus für das Verhältnis von Staat zu Staat 
ergeben) auch durch die Gesetzgebung geändert werden.“ — Wie 
sich dies von selbst versteht, hat der I. Strafsenat die Frage, worauf 
“RG. St. 4, 8. 274.
	        
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