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anlangt, so sind diese unabsehbar. Es ist bereits darauf hinge-
wiesen, daß sowohl in der Begründung des Antrags der preußi-
schen Staatsregierung, wie in den Ausführungen des Kommissars
des Reichsjustizamts es vermieden wird, den Akzessionsvertrag
mit dem Fürstenhause Hohenzollern zu berühren. Auf einem
Uebersehen kann das Verschweigen nicht beruhen, denn der Ak-
zessionsvertrag ist im preußischen Justizministerium selbstver-
ständlich sehr bekannt und der Staatssekretär des Reichsjustiz-
amts kennt ihn sowohl aus seiner früheren Beschäftigung im
preußischen Justizministerium, wie aus seiner früheren Stellung
als Präsident des Kammergerichts. Das Verschweigen kann daher
nicht zufällig sen. Man muß annehmen, daß man wenigstens
zweifelhaft gewesen ist, ob sich gegenüber der neuen Auffassung
die frühere Ansicht bezüglich der Ansprüche des Fürstenhauses
Hohenzollern aus dem Akzessionsvertrage aufrecht erhalten läßt,
und ob nicht vielmehr die Reichsgesetzgebung befugt ist, diese
Ansprüche außer Kraft zu setzen oder über dieselben hinwegzu-
gehen. Ein rechtlicher Unterschied zwischen dem Akzessions-
vertrage und den Staatsverträgen, die von den Bundesstaaten mit
einander geschlossen worden sind, ist nicht ersichtlich. Beides
sind völkerrechtliche Verträge und das Fürstenhaus Hohenzollern
hat eben so wenig einen Rechtschutz, wie ein einzelner Bundes-
staat, wenn ein Reichsgesetz ihm das gegen den preußischen Staat
begründete Vertragsrecht abspricht. Ferner können nach der
neuen, insbesondere von der preußischen Staatsregierung ver-
tretenen Ansicht, die noch zu Recht bestehenden Erbverbrüderungen
zwischen deutschen Fürstenhäusern, z. B. die Erbverbrüderung
zwischen Preußen, Sachsen und Hessen, durch Reichsgesetz außer
Kraft gesetzt werden. Wie steht es weiter mit den über die
Territorien unter den deutschen Staaten geschlossenen Verträgen ?
Auch diese können doch wohl nach dem neueren Prinzip von
der Reichsgesetzgebung außer Kraft gesetzt werden. Ueber den
Art. VIII der Beilage XVI zur Wiener Kongreßakte hat sich das