Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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anlangt, so sind diese unabsehbar. Es ist bereits darauf hinge- 
wiesen, daß sowohl in der Begründung des Antrags der preußi- 
schen Staatsregierung, wie in den Ausführungen des Kommissars 
des Reichsjustizamts es vermieden wird, den Akzessionsvertrag 
mit dem Fürstenhause Hohenzollern zu berühren. Auf einem 
Uebersehen kann das Verschweigen nicht beruhen, denn der Ak- 
zessionsvertrag ist im preußischen Justizministerium selbstver- 
ständlich sehr bekannt und der Staatssekretär des Reichsjustiz- 
amts kennt ihn sowohl aus seiner früheren Beschäftigung im 
preußischen Justizministerium, wie aus seiner früheren Stellung 
als Präsident des Kammergerichts. Das Verschweigen kann daher 
nicht zufällig sen. Man muß annehmen, daß man wenigstens 
zweifelhaft gewesen ist, ob sich gegenüber der neuen Auffassung 
die frühere Ansicht bezüglich der Ansprüche des Fürstenhauses 
Hohenzollern aus dem Akzessionsvertrage aufrecht erhalten läßt, 
und ob nicht vielmehr die Reichsgesetzgebung befugt ist, diese 
Ansprüche außer Kraft zu setzen oder über dieselben hinwegzu- 
gehen. Ein rechtlicher Unterschied zwischen dem Akzessions- 
vertrage und den Staatsverträgen, die von den Bundesstaaten mit 
einander geschlossen worden sind, ist nicht ersichtlich. Beides 
sind völkerrechtliche Verträge und das Fürstenhaus Hohenzollern 
hat eben so wenig einen Rechtschutz, wie ein einzelner Bundes- 
staat, wenn ein Reichsgesetz ihm das gegen den preußischen Staat 
begründete Vertragsrecht abspricht. Ferner können nach der 
neuen, insbesondere von der preußischen Staatsregierung ver- 
tretenen Ansicht, die noch zu Recht bestehenden Erbverbrüderungen 
zwischen deutschen Fürstenhäusern, z. B. die Erbverbrüderung 
zwischen Preußen, Sachsen und Hessen, durch Reichsgesetz außer 
Kraft gesetzt werden. Wie steht es weiter mit den über die 
Territorien unter den deutschen Staaten geschlossenen Verträgen ? 
Auch diese können doch wohl nach dem neueren Prinzip von 
der Reichsgesetzgebung außer Kraft gesetzt werden. Ueber den 
Art. VIII der Beilage XVI zur Wiener Kongreßakte hat sich das
	        
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