Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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Reichsgesetz vom 24. Dezember 1911 ohne Anstand hinwegge- 
setzt.! Kann sie nicht das Gleiche tun bezüglich der in den 
Wiener Verträgen getroffenen Vereinbarungen über den Territorial- 
bestand der deutschen Bundesstaaten? Für ein solches Eingreifen 
in den Besitzstand der deutschen Staaten würde man sich jeden- 
falls auf den „Vorgang“ in dem Gesetze vom 24. Dezember 1911 
mit ganz anderem Rechte berufen können, als die preußische Re- 
gierung für die Bestimmung des Art. V auf das Gesetz von 1886. 
Nun darf man allerdings nicht übersehen, daß, wenn der 
Reichstag obne Widerstreben sich dazu bestimmen ließ, die frag- 
lichen, zwischen den Bundesstaaten bestehenden Vertragsrechte 
zu beseitigen, solches sich daraus erklärt, daß die Einführung 
von Schiffahrtsabgaben in dem wirtschaftlichen Interesse einer 
großen Partei lag. Wäre dieses nicht der Fall gewesen, so wäre 
voraussichtlich ein erheblicher Widerspruch gegen die Absicht 
der preußischen Staatsregierung und des Bundesrats im Reichs- 
tage hervorgetreten. In anderen Fällen wird es der preußischen 
Staatsregierung wahrscheinlich größere Schwierigkeiten bereiten, 
sich durch Reichsgesetz von Vertragsverpflichtungen gegen andere 
Bundesstaaten dispensieren zu lassen. Aber entsteht denn nicht 
die Gefahr, daß wir in einen Zustand geraten, in welchem die 
Aufreehterhaltung wohlerworbener Rechte von den Parteiverhält- 
nissen im Bundesrat und im Reichstage abhängt? 
11 Vgl, Das Recht, Bd. XVI, 8. 218 ff.
	        
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