Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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dessen Amtstätigkeit kann nur das „öffentliche Recht“ enthalten 
(5 137). 
Bemerkenswert sind JUNGs Ausführungen über den „juristi- 
schen Historismus“ (8. 219 —258). So bezeichnet der Verfasser die 
Anschauung, daß nur dasjenige Recht sei, was in einem bestimmten 
historischen Zeitpunkt als positiver Rechtssatz in einer Gemeinschaft 
ins Leben getreten ist, und daß die Maßstäbe der Beurteilung des 
Rechtes lediglich in dessen Entstehungsgründen liegen. JUNG wendet 
sich gegen die Auffassung, „daß sich alle Dinge der Welt nach einem 
Prinzip richten müßten, das ihrem Ursprung konform ist“ (S. 220). 
Jeder Aussage über Recht oder Unrecht, im konkreten Fall wie 
bei theoretischer Betrachtung eines Rechtssatzes, sei als einem 
ethischen Urteil das Billigen oder Mißbilligen wesentlich (S. 220 ff.). 
Allerdings könne eine Erscheinung des Rechtslebens auch lediglich 
vom historischen Standpunkt betrachtet werden, ähnlich wie eine 
künstlerische Erscheinung nur auf die Art ihres Zustandekommens 
untersucht werden kann unter gänzlicher Abstraktion von einer 
ästhetischen Wertung. Allein dann sei die geistige Betätigung 
ganz anderer Art und an ganz andere Voraussetzungen geknüpft 
(3.223 ff.). Die Fragestellung für die juristische und jene für die 
historische Betrachtung seien wesentlich verschieden (S. 231 f.). 
Der Historiker frage nach der ratio sufficiens fiendi (erste Form 
des Satzes vom zureichenden Grund), der Jurist nach einer ethi- 
schen Billigung oder Mißbilligung (S. 254, 220, 222, 328). Historisch 
erklärt sei ein Rechtssatz, wenn seine Entstehung beschrieben ist, 
juristisch aber erst dann, wenn er sich unserem Oberbegriff von 
Recht einfügt, dem allemal eine Zweckbeziehung wesentlich sei 
(S.244). Die historische Schule habe die subjektive Natur der 
ethischen Unterscheidung von Recht und Unrecht ebenso verkannt 
wie die naturrechtliche: die zweite, indem sie ihrer subjektiven 
Wahrheit objektive Geltung zusprach ; die erste aber, indem sie 
aus der Veränderlichkeit der Rechtsbegriffe auf deren inhaltliche 
Gleichgültigkeit und damit auf die innere Unbegründetheit der
	        
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