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dessen Amtstätigkeit kann nur das „öffentliche Recht“ enthalten
(5 137).
Bemerkenswert sind JUNGs Ausführungen über den „juristi-
schen Historismus“ (8. 219 —258). So bezeichnet der Verfasser die
Anschauung, daß nur dasjenige Recht sei, was in einem bestimmten
historischen Zeitpunkt als positiver Rechtssatz in einer Gemeinschaft
ins Leben getreten ist, und daß die Maßstäbe der Beurteilung des
Rechtes lediglich in dessen Entstehungsgründen liegen. JUNG wendet
sich gegen die Auffassung, „daß sich alle Dinge der Welt nach einem
Prinzip richten müßten, das ihrem Ursprung konform ist“ (S. 220).
Jeder Aussage über Recht oder Unrecht, im konkreten Fall wie
bei theoretischer Betrachtung eines Rechtssatzes, sei als einem
ethischen Urteil das Billigen oder Mißbilligen wesentlich (S. 220 ff.).
Allerdings könne eine Erscheinung des Rechtslebens auch lediglich
vom historischen Standpunkt betrachtet werden, ähnlich wie eine
künstlerische Erscheinung nur auf die Art ihres Zustandekommens
untersucht werden kann unter gänzlicher Abstraktion von einer
ästhetischen Wertung. Allein dann sei die geistige Betätigung
ganz anderer Art und an ganz andere Voraussetzungen geknüpft
(3.223 ff.). Die Fragestellung für die juristische und jene für die
historische Betrachtung seien wesentlich verschieden (S. 231 f.).
Der Historiker frage nach der ratio sufficiens fiendi (erste Form
des Satzes vom zureichenden Grund), der Jurist nach einer ethi-
schen Billigung oder Mißbilligung (S. 254, 220, 222, 328). Historisch
erklärt sei ein Rechtssatz, wenn seine Entstehung beschrieben ist,
juristisch aber erst dann, wenn er sich unserem Oberbegriff von
Recht einfügt, dem allemal eine Zweckbeziehung wesentlich sei
(S.244). Die historische Schule habe die subjektive Natur der
ethischen Unterscheidung von Recht und Unrecht ebenso verkannt
wie die naturrechtliche: die zweite, indem sie ihrer subjektiven
Wahrheit objektive Geltung zusprach ; die erste aber, indem sie
aus der Veränderlichkeit der Rechtsbegriffe auf deren inhaltliche
Gleichgültigkeit und damit auf die innere Unbegründetheit der