Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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abgeleiteten Quelle macht. JUNG tut in dieser Hinsicht ebenso 
unrecht wie die meisten „Freirechtler“, wenn er den „Willen des 
Gesetzgebers“ als eine „mystisch personifizierende Schöpfung“ bei- 
seite schiebt, ohne zu unterscheiden. Unter „Gesetzgeber“ kann 
einfach die redend vorgestellte Rechtsautorität verstanden werden, 
da wir Worte nur als Aeußerungen eines Redenden aufzufassen 
vermögen. Solange die Interpretation an Worte, an Gesetzestexte, 
anknüpft, wenn auch mit noch so gewagten Schlußfolgerungen, 
ist sie daher — die Verbindlichkeit des Gesetzes vorausgesetzt — 
methodslogisch unanfechtbar und zwar auch im Sinne JUNGs, denn 
auch die Rechtsgenossen können sich auf eine bestimmte Auslegung 
des Gesetzes verlassen. Ob die Schlüsse, zu welchen die Auslegung 
gelangt, sachlich gerechtfertigt sind, ist eine ganz andere Frage. 
Erst wenn der Text der Gesetze gänzlich verlassen und auf den 
„Geist der Rechtsordnung“, die „BRechtsanalogie* oder wie bei 
KAUFMANN „die Rechtsgedanken * (S.51 u. a.) u. dgl. zurückgegangen 
wird, kann das Verfahren beanstandet werden. Man schließt dann 
nicht mehr aus den realiter vorliegenden Worten der Itechtsautori- 
tät, sondern aus dem bloß vorgestellten, aber für real gehaltenen 
Wesen, aus der „mystischen Personifikation“, der Rechtsautorität, 
und je nachdem, was man sich als Rechtsautorität vorstellt (Gott, 
den Staat, das Volk, den Monarchen, die Kodifikatoren usw.) kann 
man zu den verschiedensten Ergebnissen gelangen. 
Eine derartige Auslegungsmethode kann man nun zu recht- 
fertigen suchen, indem man es ableugnet, daß die Rechtsautorität 
als etwas realiter Existierendes gedacht werde und indem man sie 
nur als ein Produkt der juristischen Konstruktion hinstellt, als 
„Zurechnungspunkt‘, wie KELSEN in seinem früher zitierten Werk 
sagt. Damit sind wir bei der zweiten der möglichen Bedeutungen des 
Ausdruckes „formelle Lückenlosigkeit“ angelangt. Alles Handeln 
der öffentlichen Organe, einschließlich der Urteile der Richter, wie 
immer der materielle Inhalt sei und aus welcher ersten und aus 
welcher letzten Quelle immer er geschöpft sei, wird irgend einem
	        
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