Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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einer befriedigenden Erklärung des Rechtes auch nicht hin, dieses 
schlechthin auf die Ansicht oder das Rechtsgefühl der herrschenden 
Klassen zurückzuführen. Doch muß es der schon mehrfach in Aus- 
sicht gestellten späteren Arbeit überlassen bleiben, sich an der- 
artige Probleme heranzuwagen. 
C. Die wichtigsten Folgerungen, die JUNG aus seiner Prä- 
missen ableitet, betreffen, wie schon erwähnt wurde, erstens die 
Geltung von „regelhaftem“ (Gesetzes- und G@ewohnheits-) Recht, 
zweitens die Verbindlichkeit von Präjudizien, drittens die Stellung 
des Richters bei der Entscheidung privatrechtlicher Streitigkeiten. 
Die Lösungen dieser drei Probleme bilden nach der Auffassung 
JUNGs offenbar gewissermaßen zusammen ein in sich geschlossenes 
Ganze. Ueber die eingangs aufgeworfene Frage nach der Aus- 
füllung von Lücken wird weit hinausgegangen und ein System er- 
dacht, welches die gesamte rechtsprechende Tätigkeit des Zivil- 
richters umfassen soll, gleichgültig ob die Verhaltungsmaßregeln 
geschriebenen Gesetzen, Gewohnheitsrecht oder anderen Quellen 
entnommen werden. 
Auffallend dabei ist es, daß JUNG sich eine sehr weitgehende 
Beschränkung auferlegt, obwohl sie weder in der Problemstellung 
noch in den Prämissen begründet ist und obwohl uns der Autor 
mit keinem Wort erklärt, warum er seinen Untersuchungen viel 
engere Grenzen gesteckt hat, als die Anlage des Werkes ihm er- 
laubt hätte. Es wird nämlich im wesentlichen nur das Privat- 
recht ins Auge gefaßt und auch dieses vornehmlich unter dem 
Gesichtspunkt, daß der Richter „ein der Vergangenheit angehöriges 
Tatverhältnis“ zu beurteilen habe. Die rechtsgestaltende Tätig- 
keit des Richters, die freiwillige Gerichtsbarkeit, das Prozeß- und 
Exekutionsrecht, das Strafrecht, vor allem aber das weite mit dem 
Zivilrecht vielfach in engster Berührung stehende Verwaltungs- 
recht werden nicht berücksichtigt, vom Staats- und Kirchenrecht 
ganz zu schweigen. Gewiß gibt es auch auf diesen Gebieten 
Lücken im Recht; was JUNG von der Willensfreiheit und den
	        
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