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gend einer Beziehung mit obrigkeitlicher Gewalt ausgestattet sein,
aber nicht unter Kontrahierungszwang stehen, bei einer anderen
kann das Gegenteil zutreffen, ganz unabhängig davon können
wieder steuer- oder exekutionsrechtliche Sonderstellungen einge-
räumt sein usw.
Das Dogma von der Zweiteilung der Rechtsordnung verleitet
nun häufig dazu, dort wo man auf Grund einer positiven Norm
einen der genannten Gegensätze vorgezeichnet findet, auch eine
Regelung der anderen Gegensätze zu vermuten. Man folgert bei-
spielsweise aus der Unverzichtbarkeit oder Unübertragbarkeit eines
Rechtes die Kompetenz der Verwaltungsbehörden und die Unan-
wendbarkeit aller Sätze des bürgerlichen Rechtes, umgekehrt aus
der Kompetenz der Verwaltungsbehörden die Unverzichtbarkeit usw.
So weitgehende Schlüsse sind sehr häufig in der Rechtsordnung
nicht begründet und insoweit hat jenes Dogma nicht nur eine un-
zweckmäßige Konstruktion zum Gegenstand, sondern eine falsche.
Selbst wo Gesetze mit den Ausdrücken öffentliches Recht, privates
Recht, öffentlichrechtlich, privatrechtlich operieren, können sie in
der Regel nur so verstanden werden, daß sie sich auf einen der
früher erwähnten Gegensätze beziehen, bald auf jenen der Kompe-
tenzen, bald auf jenen zwischen zwingendem und nachgiebigem
Recht usw.; sie können unter einer „öffentlichen“ Anstalt bald eine
solche verstehen, welche imperium handhabt, bald eine solche,
welche unter Kontrahierungszwang steht, bald eine solche, welche
durch Steuerbefreiungen oder Subventionen begünstigt ist usw. usw.
Es kann nur die Interpretation darüber entscheiden, was das Ge-
setz mit seiner Terminologie anordnen wollte, das heißt, welchen
Sinn die sprachlichen Ausdrucksmittel des Gesetzes an dieser oder
jener Stelle, in diesem oder jenem Zusammenhang, ergeben.
Die Einteilung des Rechtes in ein privates und ein öffent-
liches ist demnach nicht bloß, wie WEYR und KELSEN hervor-
heben, ein methodologisch überflüssiges Konstruktionsmittel, son-