Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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dern sie ist im allgemeinen aus materiellen Gründen als unrichtig 
abzulehnen. 
Nichts zu tun mit der eben besprochenen Unterscheidung 
zwischen dem öffentlichen und dem privaten Recht als Hilfsmitteln 
der Konstruktion oder als Begriffen, aus denen Rechtssätze abzu- 
leiten seien, hat die etwa zwecks Anordnung und Gruppierung 
des Stoffes getroffene Einteilung irgend einer Arbeit in einen 
privatrechtlichen und einen öffentlichrechtlichen Teil. Darum ist 
auch gegen die Ausdrücke öffentliches Recht und privates Recht, 
öffentliche und private Anstalt usw. als solche kaum etwas 
einzuwenden, ebenso wie die Gegenüberstellung von Staatsrecht 
und Verwaltungsrecht sich der Anfechtung entzieht, solange sie 
nichts weiter als eine Einteilung der Darstellung eines bestimmten 
Rechtsgebietes bedeutet. Nur muß man sich, wenn man sich sol- 
cher Ausdrücke bedient, vor Augen halten, daß die Unterscheidung 
lediglich für die Terminologie und die Disposition der Arbeit 
Wert besitzt und daß aus der Zuteilung irgend eines Gegen- 
standes zu der einen oder der anderen Gruppe keinerlei Rechts- 
sätze abgeleitet werden dürfen. 
Es würde uns zu weit von unserem Thema, nämlich von der 
Theorie JUNGs, abführen und einen unverhältnismäßig breiten 
Raum beanspruchen, wenn die eben kurz skizzierten Gedanken 
näher ausgeführt und durch Beispiele veranschaulicht werden 
sollten. Auch handelt es sich um Untersuchungen, welche in 
ihren Details auf Grund der einzelnen positiven Rechtsordnungen 
gesondert vorgenommen werden müßten. Der Leser wird daher 
auch an dieser Stelle, wie schon so oft, um Entschuldigung ge- 
beten, wenn die nähere Erörterung des Vorgebrachten einer spä- 
teren. Gelegenheit vorbehalten werden muß. Aber ganz über- 
gangen konnte der dargelegte Gedankengang hier nicht werden. 
Denn Jung steht, wie es scheint, ganz unter dem Einfluß der 
herrschenden Theorie von der Zweiteilung der Rechtsordnung und 
er -identifiziert den neu gefundenen Gegensatz zwischen dem
	        
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