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dern sie ist im allgemeinen aus materiellen Gründen als unrichtig
abzulehnen.
Nichts zu tun mit der eben besprochenen Unterscheidung
zwischen dem öffentlichen und dem privaten Recht als Hilfsmitteln
der Konstruktion oder als Begriffen, aus denen Rechtssätze abzu-
leiten seien, hat die etwa zwecks Anordnung und Gruppierung
des Stoffes getroffene Einteilung irgend einer Arbeit in einen
privatrechtlichen und einen öffentlichrechtlichen Teil. Darum ist
auch gegen die Ausdrücke öffentliches Recht und privates Recht,
öffentliche und private Anstalt usw. als solche kaum etwas
einzuwenden, ebenso wie die Gegenüberstellung von Staatsrecht
und Verwaltungsrecht sich der Anfechtung entzieht, solange sie
nichts weiter als eine Einteilung der Darstellung eines bestimmten
Rechtsgebietes bedeutet. Nur muß man sich, wenn man sich sol-
cher Ausdrücke bedient, vor Augen halten, daß die Unterscheidung
lediglich für die Terminologie und die Disposition der Arbeit
Wert besitzt und daß aus der Zuteilung irgend eines Gegen-
standes zu der einen oder der anderen Gruppe keinerlei Rechts-
sätze abgeleitet werden dürfen.
Es würde uns zu weit von unserem Thema, nämlich von der
Theorie JUNGs, abführen und einen unverhältnismäßig breiten
Raum beanspruchen, wenn die eben kurz skizzierten Gedanken
näher ausgeführt und durch Beispiele veranschaulicht werden
sollten. Auch handelt es sich um Untersuchungen, welche in
ihren Details auf Grund der einzelnen positiven Rechtsordnungen
gesondert vorgenommen werden müßten. Der Leser wird daher
auch an dieser Stelle, wie schon so oft, um Entschuldigung ge-
beten, wenn die nähere Erörterung des Vorgebrachten einer spä-
teren. Gelegenheit vorbehalten werden muß. Aber ganz über-
gangen konnte der dargelegte Gedankengang hier nicht werden.
Denn Jung steht, wie es scheint, ganz unter dem Einfluß der
herrschenden Theorie von der Zweiteilung der Rechtsordnung und
er -identifiziert den neu gefundenen Gegensatz zwischen dem