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Recht, welches den Richter verbindet und jenem, welches nur
Beurteilungsmaßstab ist, mit der überkommenen Unterscheidung des
öffentlichen und des privaten Rechtes. Es bleibt nun völlig unklar,
oh JUNG seine Theorie auf jenes Recht beschränkt, welches der
Zivilrichter anwendet, oder auf jene Rechtssätze, welche kein impe-
rıum übertragen, ob JUNGs Theorie sich auch auf die Beziehungen
zwischen dem Individuum und der Gemeinde, der gewerblichen
Innung, der Ortskrankenkasse, der Berufs- oder Versicherungs-
genossenschaft usw. erstreckt oder auf welche dieser Beziehungen.
Hätte JUNG der Abgrenzung seines Forschungsgebietes mehr Auf-
merksamkeit zugewendet, so wäre er gezwungen gewesen, sich
mit Materien zu beschäftigen, in welehen die Erklärung des Rech-
tes aus dem Rechtsgefühl und dem Vertrauen der Kechtsgenossen
allein nicht genügt. So kommt der scheinbar nebensächlichen
Abgrenzungsfrage eine grundlegende Bedeutung für die Gedanken
unseres Verfassers zu.
D. Das Buch enthält noch sehr vieles, was zu einer eingehen-
deren Besprechung reizt. Voraussetzung einer solchen Besprechung
wäre jedoch eine Darstellung von Einzelheiten, von welcher hier
abgesehen werden soll.
Es sei nur noch ein ganz kurzer Hinweis auf die Stellung-
nahme des Autors gegen den „juristischen Historismus“ gestattet.
Die bezüglichen Ausführungen — $ 8 des Buches — sind nicht
nur sehr anziehend geschrieben, sondern auch inhaltlich sehr lehr-
reich und vielfach zutreffend. Sie dürfen sicherlich zu den lesens-
wertesten Partien der Arbeit gerechnet werden. Immerhin wird
man vielleicht nicht in allem zustimmen können und gerade
Forscher, welche nicht oder nicht ausschließlich Rechtsdog-
matiker, sondern vorwiegend Rechtshistoriker sind, werden in
manchem widersprechen, obwohl die Rechtsgeschichte doch sicher-
lich der soziologischen Betrachtungsweise des Rechts um vieles
näher steht als der dogmatischen. Der Leser möge — damit
statt vieler nur zwei mir zufällig zur Hand liegende Beispiele