Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

3292 _ 
herbeigeführt werden könnte, wurde ebenfalls schon bei Betrach- 
tung der Vollzugsvorschriften gestreift. 
Sollte sich jedoch der Gesetzgeber zu der verlangten zu- 
sammenfassenden Regelung nicht entschließen können, so müßte 
zum mindesten gefordert werden, daß er für die Landeszentral- 
behörden die Verpflichtung aufstellt, Vollzugsvorschriften 
zu den jetzigen $$ 8 und 15 des Gesetzes auch wirklich zu erlas- 
sen. Die gegenwärtige Fassung des $ 8 („die Landeszentralbe- 
hörde kann weitere Bestimmungen erlassen“) bedeutet ohnedies 
gegenüber den Stellenvermittlern für Schiffsleute deshalb einen 
Rückschritt, weil der früher geltende $ 5 des Gesetzes, betreffend 
die Stellenvermittlung für Schiffsleute vom 2. Juni 1902, gelautet 
hatte: „Die Landesregierungen erlassen Vorschriften darüber“, 
was nur so verstanden werden konnte, daß die Landesregierungen 
solche erlassen mußten. Und was den $ 15 betrifft, so ist schon 
bei der Beratung im Reichstag von verschiedenen Abgeordneten 
der Ersatz der Worte „kann bestimmen“ durch „muß bestimmen“ 
angeregt worden: man hat den Eindruck, als ob es nur auf ein 
Versehen zurückzuführen sei, wenn ein entsprechender Antrag 
hierauf nicht gestellt worden ist. Zugleich müßte dann aber auch 
der Gesetzgeber, jedenfalls bezüglich der nicht gewerbsmäßigen Stel- 
len- und Arbeitsnachweise einen gewissen Mindestinhalt der Voll- 
zugsvorschriften vorschreiben, der meines Erachtens auf alle Fälle 
zu enthalten hätte: das Verbot, die Mitglieder des Trägers des 
Nachweises bei Vertragsstrafe zu zwingen, ihren Bedarf an Arbeits- 
kräften ausschließlich durch Vermittlung dieses Nachweises zu 
decken; ferner die Anordnung, daß alle derartigen Arbeitsnach- 
weise die Vorkehrungen im öffentlichen Interesse zu treffen haben, 
welche die gemeindlichen Arbeitsämter schon lange in ihren Ge- 
schäftsordnungen aufnahmen (in erster Linie die Bestimmung, daß 
bei gleicher Eignung ‚mehrerer Arbeitsuchender der Verheiratete 
vor dem Ledigen, der in der Stadt Wohnhafte vor dem Zugerei- 
sten usw. zu berücksichtigen ist); schließlich das Verbot, für andere
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.