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herbeigeführt werden könnte, wurde ebenfalls schon bei Betrach-
tung der Vollzugsvorschriften gestreift.
Sollte sich jedoch der Gesetzgeber zu der verlangten zu-
sammenfassenden Regelung nicht entschließen können, so müßte
zum mindesten gefordert werden, daß er für die Landeszentral-
behörden die Verpflichtung aufstellt, Vollzugsvorschriften
zu den jetzigen $$ 8 und 15 des Gesetzes auch wirklich zu erlas-
sen. Die gegenwärtige Fassung des $ 8 („die Landeszentralbe-
hörde kann weitere Bestimmungen erlassen“) bedeutet ohnedies
gegenüber den Stellenvermittlern für Schiffsleute deshalb einen
Rückschritt, weil der früher geltende $ 5 des Gesetzes, betreffend
die Stellenvermittlung für Schiffsleute vom 2. Juni 1902, gelautet
hatte: „Die Landesregierungen erlassen Vorschriften darüber“,
was nur so verstanden werden konnte, daß die Landesregierungen
solche erlassen mußten. Und was den $ 15 betrifft, so ist schon
bei der Beratung im Reichstag von verschiedenen Abgeordneten
der Ersatz der Worte „kann bestimmen“ durch „muß bestimmen“
angeregt worden: man hat den Eindruck, als ob es nur auf ein
Versehen zurückzuführen sei, wenn ein entsprechender Antrag
hierauf nicht gestellt worden ist. Zugleich müßte dann aber auch
der Gesetzgeber, jedenfalls bezüglich der nicht gewerbsmäßigen Stel-
len- und Arbeitsnachweise einen gewissen Mindestinhalt der Voll-
zugsvorschriften vorschreiben, der meines Erachtens auf alle Fälle
zu enthalten hätte: das Verbot, die Mitglieder des Trägers des
Nachweises bei Vertragsstrafe zu zwingen, ihren Bedarf an Arbeits-
kräften ausschließlich durch Vermittlung dieses Nachweises zu
decken; ferner die Anordnung, daß alle derartigen Arbeitsnach-
weise die Vorkehrungen im öffentlichen Interesse zu treffen haben,
welche die gemeindlichen Arbeitsämter schon lange in ihren Ge-
schäftsordnungen aufnahmen (in erster Linie die Bestimmung, daß
bei gleicher Eignung ‚mehrerer Arbeitsuchender der Verheiratete
vor dem Ledigen, der in der Stadt Wohnhafte vor dem Zugerei-
sten usw. zu berücksichtigen ist); schließlich das Verbot, für andere