Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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mung zwischen den Ländern unseres Kontinents und anderen 
Staaten verstopft werden.“ 
Man braucht keine Sehergabe zu besitzen, um zu der An- 
nahme berechtigt zu sein, daß die dritte Haager Friedenskonferenz 
diesen Wunsch nicht erfüllen wird. Kein europäischer Staat 
wird sich bereit erklären, Amerika die begehrte Ausnahmestellung 
als ein Recht einzuräumen. Mögen die Vereinigten Staaten auch 
weiterhin die Konferenzbeschlüsse mit den von ihnen für nötig 
befundenen Vorbehalten unterzeichnen ; den übrigen Staaten steht 
es ebenso frei, ihre Politik so zu gestalten, als ob die Monroe- 
doktrin nicht existierte. Oder sollten sich wirklich die Engländer 
und Holländer hindern lassen, in Guayana an der gemeinsamen 
Grenze ihnen gutscheinende Gebietsveränderungen zu vereinbaren, 
weil die heutige amerikanische Auslegung der Monroedoktrin es ver- 
bietet? Die Vertreter der deutschen Völkerrechtswissenschaft, insbe- 
sondere FRANZ VON LISZT und EMANUEL VON ÜULLMANN, haben immer 
die Ansicht vertreten, daß die Amerikaner mit ihrer Ausdehnung 
der Monroedoktrin „weit über die Rechtssätze des Völkerrechts 
hinausgreifen* ° und daß ihr an jene Doktrin geknüpfter Ver- 
such, „die Intervention europäischer Staaten in Angelegenheiten 
der Staaten des amerikanischen Kontinents auszuschließen, als 
Negierung der von den amerikanischen Staaten selbst anerkannten 
Geltung des Völkerrechts für diesen Kontinent“ anzusehen sei ®. 
Und die deutschen Staatsmänner werden kaum einen anderen 
Standpunkt einnehmen. 
s y. Liszt, Das Völkerrecht. 9. Aufl. (Berlin 1912) $ 7. 
® v. ULLMANN, Völkerrecht. Neubearbeitung (Tübingen 1908) S. 463 fg.
	        
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