als die eigentlichen Mitglieder des Trägers des Arbeitsnachweises
zu vermitteln. Würde es gelingen, auch nur diese drei Vorschriften
überall durchzusetzen, so wäre nach den Beobachtungen in der
Praxis den vielfach bereehtigten Klagen über die einseitigen Ar-
beitsnachweise, vor allem die Arbeitgebernachweise, zu einem gu-
ten Teil Rechnung getragen.
b) Was sonst den Inhalt eines neuen Reformgesetzes betrifft,
so ist es klar, daß dieses vor allem dazu benützt werden muß, um
dasjenige zu beseitigen, was als Fehler oder als schlecht
auch vom Standpunkt dessen aus zu erklären ist, der sich
durch die gegenwärtig geltende Regelung für völlig befriedigt er-
achten sollte. Das Stellenvermittlergesetz weist eine im Verhält-
nis zu seinem geringen Umfang auffallend große Zahl von offen-
kundigen Fehlern und eine noch erheblichere Menge von Unaus-
geglichenheiten tatsächlich auf. Um nur die auffälligsten Fehler
aufzuzählen, welche den Willen des Gesetzes in Widerspruch zu
dem des Gesetzgebers bringen, sei hier bloß ganz kurz auf fol-
gende verwiesen®: Die Herausgabe eines Anzeigers von Arbeit-
suchenden in der Art der Vakanzenlisten unterliegt dem Gesetz in
keiner Weise, da dieses versäumt hat, in $ 1 Ziffer 2 neben der
Gelegenheit zur Erlangung auch die Gelegenheit zur Besetzung
einer Stelle zu nennen; die Unrichtigkeit der Nachweise, die der
Bewerber um eine Stellenvermittlererlaubnis vorlegt und auf Grund
deren die Erlaubnis erteilt wird, berechtigt durchaus nicht ohne
weiteres zu deren Zurücknahme, obwohl dies nach dem früheren
Stellenvermittlerrecht ($ 53 der Gew.O.) zulässig war und nach
allgemeinem Gewerberecht zulässig ist, so daß sich hier gegen
früher eine Milderung feststellen läßt; nach $ 9 Abs. 3 Satz 1
des Gesetzes muß die Stellenvermittlerkonzession zurückgenommen
werden, wenn wiederholte Bestrafung wegen Uebertretung des $ 3
Abs. 5 des Gesetzes eingetreten ist, während diese Bestimmung
* Nähere Ausführungen hierüber finden sich in meinem Kommentar
zum Stellenvermittlergesetz.
Archiv des öffentlichen Rechts. XXX. ıl2. 3