Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

als die eigentlichen Mitglieder des Trägers des Arbeitsnachweises 
zu vermitteln. Würde es gelingen, auch nur diese drei Vorschriften 
überall durchzusetzen, so wäre nach den Beobachtungen in der 
Praxis den vielfach bereehtigten Klagen über die einseitigen Ar- 
beitsnachweise, vor allem die Arbeitgebernachweise, zu einem gu- 
ten Teil Rechnung getragen. 
b) Was sonst den Inhalt eines neuen Reformgesetzes betrifft, 
so ist es klar, daß dieses vor allem dazu benützt werden muß, um 
dasjenige zu beseitigen, was als Fehler oder als schlecht 
auch vom Standpunkt dessen aus zu erklären ist, der sich 
durch die gegenwärtig geltende Regelung für völlig befriedigt er- 
achten sollte. Das Stellenvermittlergesetz weist eine im Verhält- 
nis zu seinem geringen Umfang auffallend große Zahl von offen- 
kundigen Fehlern und eine noch erheblichere Menge von Unaus- 
geglichenheiten tatsächlich auf. Um nur die auffälligsten Fehler 
aufzuzählen, welche den Willen des Gesetzes in Widerspruch zu 
dem des Gesetzgebers bringen, sei hier bloß ganz kurz auf fol- 
gende verwiesen®: Die Herausgabe eines Anzeigers von Arbeit- 
suchenden in der Art der Vakanzenlisten unterliegt dem Gesetz in 
keiner Weise, da dieses versäumt hat, in $ 1 Ziffer 2 neben der 
Gelegenheit zur Erlangung auch die Gelegenheit zur Besetzung 
einer Stelle zu nennen; die Unrichtigkeit der Nachweise, die der 
Bewerber um eine Stellenvermittlererlaubnis vorlegt und auf Grund 
deren die Erlaubnis erteilt wird, berechtigt durchaus nicht ohne 
weiteres zu deren Zurücknahme, obwohl dies nach dem früheren 
Stellenvermittlerrecht ($ 53 der Gew.O.) zulässig war und nach 
allgemeinem Gewerberecht zulässig ist, so daß sich hier gegen 
früher eine Milderung feststellen läßt; nach $ 9 Abs. 3 Satz 1 
des Gesetzes muß die Stellenvermittlerkonzession zurückgenommen 
werden, wenn wiederholte Bestrafung wegen Uebertretung des $ 3 
Abs. 5 des Gesetzes eingetreten ist, während diese Bestimmung 
  
* Nähere Ausführungen hierüber finden sich in meinem Kommentar 
zum Stellenvermittlergesetz. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXX. ıl2. 3
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.