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werden, daß der Staat oder öffentliche Körper (Länder, Kommu-
nen usf.) selbst die nötigen Mittel im Hypothekarbeleihungswege
der gemeinnützigen Bautätigkeit zur Verfügung stellen, das würde
die finanzielle Kraft dieser Faktoren viel zu stark in Anspruch
genommen haben, ja wohl überhaupt über deren Bestimmung
und Aufgabe hinausgegangen sein.
Schon eine andere Gestalt gewinnt die Sache, wenn nicht
der Staat, sondern ein bestimmter vonihm ge-
sehaffener und dotierter Fonds in Aktion tritt und
eventuell unter weiterer Garantie des Staates im Rahmen seiner
Mittel der gemeinnützigen Bautätigkeit Gelder zur Verfügung
stellt.
Doch hätte der Fonds selbst seine Mittel in Hypotheken für
gemeinnützige Bauführung ausgeben sollen, dann wäre er in der
kürzesten Zeit erschöpft gewesen, hätte nur vorübergehend Wir-
kung in kleinstem Umfange üben können und wäre obendrein ein
zehrendes Gut für den Staat gewesen. Ein Fonds, der der un-
mittelbaren Beleihungstätigkeit hätte dienen sollen, müßte, soll er
überhaupt allgemeinere Wirksamkeit erlangen, über einen gewal-
tigen Kapitalstand verfügen, er wäre eine staatliche Hypotheken-
bank gewesen und so als ein Konkurrenzunternehmen empfunden
worden, das neben und gegen die bestehenden Hypothekarinsti-
tute, wenn auch mit ausgesprochen sozialpolitischer Tendenz, zu
wirken gehabt hätte.
Da war es nun ein überaus glücklicher Gedanke, die Wirk-
samkeit eines solchen Fonds lediglich auf die Garantiege-
währung für dievon anderer dritter, privater
Seite beigestellten zweitstelligen Hypotheken
der Hauptsache nach zu beschränken, in der Art, daß der Fonds
lediglich die Bürgschaft für diese Hypotheken, und zwar sowohl,
was die Kapitalsabzahlung als den Zinsendienst betrifft, über-
nimmt. Er wird auf diese Art nicht konsumiert, soweit er nicht
für Verluste wirklich herangezogen werden muß, überdies genügen