Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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hier relativ kleine staatliche Mittel, um doch für eine verhältnis- 
mäßig große Summe von Beleihungskapitalien die nötigen Kau- 
telen der Sicherheit beizustellen. 
Dies ist der Grundgedanke des staatlichen 
Wohnungsfürsorgefonds. 
Diesem Gedanken hat die österreichische Gesetzgebung zum 
ersten Male in Verbindung mit der Reform der Gebäudesteuer 
in dem diesbezüglichen Gesetzentwurfe vom 20. Oktober 1909? Aus- 
druck verliehen, hier hat er zum ersten Male gesetzliche Gestalt 
angenommen. 
Es sollte im Verlaufe einer bestimmten Uebergangsperiode 
aus den in gewissen Jahren zum Zwecke der Zinssteuerherab- 
setzung nicht erforderlichen Mitteln durch staatliche Dotierung 
ein Fonds geschaffen werden, welcher teils zur unmittelbaren Be- 
lehnung von Kleinwohnungshäusern, der Hauptsache aber zur 
staatlichen Garantie von Hypotheken an zweiter Stelle auf sol- 
chen bestimmt war. Die Verbindung mit der allgemeinen Re- 
form der Gebäudesteuer machte jedoch die Schaffung dieses Fonds 
von den Schicksalen letzterer Vorlage abhängig, und als die Ge- 
setzwerdung derselben sich verzögerte, entschloß sich die Regle- 
rung, mit dem Gesetze vom 22. Dezember 1910, RGBl. 
Nr. 242, den die Schaffung eines Wohnungsfürsorge- 
fonds betreffenden Teil der Regierungsvorlage unter gleich- 
zeitiger wesentlicher Modifikation indieFormeneines selb- 
ständigen Gesetzes zu kleiden. Hiezu ist ein ausführ- 
liches Statut erschienen, dessen gegenwärtig geltende Fassung 
unter dem 9. Februar 1912, RGBl. Nr. 28 publiziert wurde. 
Der Wohnungsfürsorgefonds gilt als eine selb- 
ständige, vom Ministerium für öffentliche Arbeiten verwaltete 
juristische Person, diein ihrem Namen Rechte zu erwer- 
ben und Verpflichtungen einzugehen vermag. Der Wohnungsfür- 
? Nr. 35 der Beilg. z. d. stenogr. Protok. des Abgeordn.-Hauses XX. Sess. 
Art. XL.—XVI Einführungsges.
	        
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