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Entsprechend seinen beiden Hauptzwecken wird er in zwei ge-
sonderten Abteilungen verwaltet: Der Abteilung für
mittelbare Kredithilfe und der Abteilung für unmittelbare Kre-
dithilfe.
Die frei verfügbaren Mittel in jeder Abteilung werden in
Staatspapieren angelegt. Die Grundlage der von der „Abteilung
für Bürgschaftsleistung“* übernommenen Verpflichtungen bilden
die vorhandenen Mittel derselben. Bürgschaftsverpflichtungen dür-
fen nur in solchem Ausmaß übernommen werden, daß dieselben
jederzeit dauernd in den vorhandenen Mitteln der Abteilung ihre
Deckung finden.
Am Schlusse eines jeden Jahres sind dementsprechend, und
zwar nach dem jeweiligen Stande der verbürgten Darlehen, die der
Abteilung für Bürgschaftsleistung zur Last fallenden Verpflich-
tungen festzustellen.
Bei Berechnung der erforderlichen Deckungskapitalien wird
ein Durchschnittsverlust von 1% des jeweils aushaftenden Betrages
der verbürgten Darlehen zugrunde gelegt. Die Gesamtsumme der
vom Fonds zu übernehmenden Bürgschaftsverpflichtungen darf
200 Millionen Kronen nicht übersteigen und nur bis zu diesem
Betrage haftet auch noch obendrein, abgesehen von den Mitteln
des Fonds, der Staat subsidiär. Nach den zugrunde liegenden Be-
rechnungen kann nämlich der Fonds beiläufig für den achtfachen
Betrag seines hiefür zur Verfügung stehenden Stammkapitales
Bürgschaften übernehmen, wobei die für die unmittelbare Dar-
lehensgewährung bestimmten Beträge (bis zu '/s jeder Dotation)
vorweg abgerechnet werden.
In diesem Rahmen und auf dieser Grundlage genießen alle
mit Fondsgarantie versehenen Darlehen die gesetzliche Mün-
delsicherheit.
Aus dieser ganzen Konstruktion geht hervor, daß es sich
nicht etwa um eine Konsumtion des dem Wohnungsfürsorgefonds
zugewiesenen Kapitales, sondern lediglich um eine wenn auch