— 4 —
gar nicht unter Strafvorschrift steht, so daß die Anordnung dem-
gemäß insoweit dahin lautet, die Konzessionszurücknahme habe
zu erfolgen, wenn Bestrafung wegen einer gar nicht strafbaren
Handlung vorliegt, was ein glatter Unsinn ist; den Herausgebern
von Stellen- und Vakanzenlisten, welche den Gewerbebetrieb ın
der Zeit zwischen dem 1. Oktober 1900 und dem 1. Oktober 1910
begonnen haben, kann er nicht untersagt werden, weil der Gesetz-
geber bei Schaffung des $ 9 nur die Stellenvermittler im Sinne
des $ 1 Ziff. 1, nicht $ 1 Ziff. 2 vor Augen gehabt hat, was
mit besonderer Bestimmtheit das Urteil des Obersten Landesge-
richts in Bayern vom 24. Okt. 1911 (Sammlung von Entschei-
dungen Band 11 Seite 343) feststellte; da in der zu $ 3 gehörenden
Strafvorschrift des $ 12 Absatz 1 Ziffer 3 aus unbekannten Grün-
den ein Wort der mit Strafandrohung geschützten, im übrigen
wörtlich wiederholten Verwaltungsvorschrift ausgefallen ist, wird
der Stellenvermittler, der in seinem eigenen Betrieb sein Stellen-
vermittlergewerbe anpreist, hiewegen bestraft, doch ist es ausge-
schlossen, daß ihm deswegen die Erlaubnis nach $ 9 des Gesetzes
entzogen oder der Gewerbebetrieb untersagt werden kann. Das ist
nur eine Auslese eigentlicher und ganz zweifellos den Willen des
Gesetzes entstellender Fehler, welche leicht vermehrt werden könnte.
Dazu kommen zahlreiche Unausgeglichenheiten des Gesetzes und
mangelhafte Formulierungen, welehe der Auslegung recht große
Schwierigkeiten bereiten. All das müßte natürlich beseitigt werden.
c) Im übrigen zerfallen die außerdem zu befürwortenden neuen
materiell-rechtlichen Grundgedanken in zwei Hauptabteilungen,
nämlich in solche, die eine Fortbildung des bis-
herigen Grundgedankens darstellen, und in solche,
welche darüber hinausgehen.
Zuur ersten Art gehören vor allem zwei große Gesamtgruppen,
deren Nennung hier genügen muß, ohne daß ein Eingehen im
einzelnen auf sie möglich wäre. Zunächst sind es die vom gel-
tenden Stellenvermittlergesetz ausgelösten Streitfragen, falls sie