Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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gar nicht unter Strafvorschrift steht, so daß die Anordnung dem- 
gemäß insoweit dahin lautet, die Konzessionszurücknahme habe 
zu erfolgen, wenn Bestrafung wegen einer gar nicht strafbaren 
Handlung vorliegt, was ein glatter Unsinn ist; den Herausgebern 
von Stellen- und Vakanzenlisten, welche den Gewerbebetrieb ın 
der Zeit zwischen dem 1. Oktober 1900 und dem 1. Oktober 1910 
begonnen haben, kann er nicht untersagt werden, weil der Gesetz- 
geber bei Schaffung des $ 9 nur die Stellenvermittler im Sinne 
des $ 1 Ziff. 1, nicht $ 1 Ziff. 2 vor Augen gehabt hat, was 
mit besonderer Bestimmtheit das Urteil des Obersten Landesge- 
richts in Bayern vom 24. Okt. 1911 (Sammlung von Entschei- 
dungen Band 11 Seite 343) feststellte; da in der zu $ 3 gehörenden 
Strafvorschrift des $ 12 Absatz 1 Ziffer 3 aus unbekannten Grün- 
den ein Wort der mit Strafandrohung geschützten, im übrigen 
wörtlich wiederholten Verwaltungsvorschrift ausgefallen ist, wird 
der Stellenvermittler, der in seinem eigenen Betrieb sein Stellen- 
vermittlergewerbe anpreist, hiewegen bestraft, doch ist es ausge- 
schlossen, daß ihm deswegen die Erlaubnis nach $ 9 des Gesetzes 
entzogen oder der Gewerbebetrieb untersagt werden kann. Das ist 
nur eine Auslese eigentlicher und ganz zweifellos den Willen des 
Gesetzes entstellender Fehler, welche leicht vermehrt werden könnte. 
Dazu kommen zahlreiche Unausgeglichenheiten des Gesetzes und 
mangelhafte Formulierungen, welehe der Auslegung recht große 
Schwierigkeiten bereiten. All das müßte natürlich beseitigt werden. 
c) Im übrigen zerfallen die außerdem zu befürwortenden neuen 
materiell-rechtlichen Grundgedanken in zwei Hauptabteilungen, 
nämlich in solche, die eine Fortbildung des bis- 
herigen Grundgedankens darstellen, und in solche, 
welche darüber hinausgehen. 
Zuur ersten Art gehören vor allem zwei große Gesamtgruppen, 
deren Nennung hier genügen muß, ohne daß ein Eingehen im 
einzelnen auf sie möglich wäre. Zunächst sind es die vom gel- 
tenden Stellenvermittlergesetz ausgelösten Streitfragen, falls sie
	        
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