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geringer verzinsliche Anlage desselben (unmittelbare Darlehens-
gewährung gegen Rückzahlung), bzw. ın der Hauptsache um eine
Garantiegewährung durch Bindung bestimmter, lediglich hie-
durch für andere Zweeke nicht verwendbarer, aber immerhin in
der Hand des Staates verbleibender Mittel handelt, die allerdings
einem gewissen Verlustrisiko im Falle der faktischen Inanspruch-
nahme bei Uneinbringlichkeit oder bei Nichtleistung der Zinsen
bezüglich des verbürgten Betrages unterliegen. (Art. 12 des Sta-
tutes.)
Immerhin ist der Betrag von 200 Millionen Kronen, welcher
in vollkommen gesicherter Weise der Wohnungsfürsorge zufließen
kann, gewiß nicht unbeträchtlich, und der Vorzug des ganzen In-
stitutes liegt darin, daß sich bei günstigem Erfolge leicht durch
Zuweisung weiterer Mittel die Garantieleistung für Hypotheken
vervielfachen läßt.
Können sich so des Wohnungsfürsorgefonds von vornherein
nur die erwähnter Faktoren der gemeinnützigen Bautätigkeit be-
dienen, so ist ihnen dagegen in der Art ihrer Betätigung, soweit
sie dem Verwendungszwecke des Fonds entspricht, keine weitere
Schranke gezogen. Voraussetzung ist allerdings nach dem Statute,
daß an dem betreffenden Orte, in welchem mit Fondshilfe Klein-
wohnhäuser errichtet werden sollen, ein „nachweisbares dringen-
des Bedürfnis für die Verbesserung der Wohnverhältnisse der
minder bemittelten Bevölkerung“ vorliegt. Diese Kautel verfolgt
den Zweck, bei der relativ geringen Höhe der Fondsmittel ihre
Anwendung lediglich auf die Fälle besonders dringender Woh-
nungsmißstände einzuschränken. Für die Beurteilung dieser Be-
dürfnisfrage werden neben der politischen Behörde erster In-
stanz insbesondere auch die nach dem Gesetze zu bildenden lokalen
Wohnungsausschüsse gute Dienste leisten.
Der erste Verwendungszweck der Darlehen ist natürlich die
Errichtung von Häusern mit Kleinwohnungen, sowie der Erwerb
der dazu bestimmten Grundstücke, aber auch der Erwerb von