Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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geringer verzinsliche Anlage desselben (unmittelbare Darlehens- 
gewährung gegen Rückzahlung), bzw. ın der Hauptsache um eine 
Garantiegewährung durch Bindung bestimmter, lediglich hie- 
durch für andere Zweeke nicht verwendbarer, aber immerhin in 
der Hand des Staates verbleibender Mittel handelt, die allerdings 
einem gewissen Verlustrisiko im Falle der faktischen Inanspruch- 
nahme bei Uneinbringlichkeit oder bei Nichtleistung der Zinsen 
bezüglich des verbürgten Betrages unterliegen. (Art. 12 des Sta- 
tutes.) 
Immerhin ist der Betrag von 200 Millionen Kronen, welcher 
in vollkommen gesicherter Weise der Wohnungsfürsorge zufließen 
kann, gewiß nicht unbeträchtlich, und der Vorzug des ganzen In- 
stitutes liegt darin, daß sich bei günstigem Erfolge leicht durch 
Zuweisung weiterer Mittel die Garantieleistung für Hypotheken 
vervielfachen läßt. 
Können sich so des Wohnungsfürsorgefonds von vornherein 
nur die erwähnter Faktoren der gemeinnützigen Bautätigkeit be- 
dienen, so ist ihnen dagegen in der Art ihrer Betätigung, soweit 
sie dem Verwendungszwecke des Fonds entspricht, keine weitere 
Schranke gezogen. Voraussetzung ist allerdings nach dem Statute, 
daß an dem betreffenden Orte, in welchem mit Fondshilfe Klein- 
wohnhäuser errichtet werden sollen, ein „nachweisbares dringen- 
des Bedürfnis für die Verbesserung der Wohnverhältnisse der 
minder bemittelten Bevölkerung“ vorliegt. Diese Kautel verfolgt 
den Zweck, bei der relativ geringen Höhe der Fondsmittel ihre 
Anwendung lediglich auf die Fälle besonders dringender Woh- 
nungsmißstände einzuschränken. Für die Beurteilung dieser Be- 
dürfnisfrage werden neben der politischen Behörde erster In- 
stanz insbesondere auch die nach dem Gesetze zu bildenden lokalen 
Wohnungsausschüsse gute Dienste leisten. 
Der erste Verwendungszweck der Darlehen ist natürlich die 
Errichtung von Häusern mit Kleinwohnungen, sowie der Erwerb 
der dazu bestimmten Grundstücke, aber auch der Erwerb von
	        
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