Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

— 47 7° — 
schon bestehenden alten Häusern behufs Umgestaltung, also 
Adaptierung für Kleinwohnungen, sofern sie natürlich hiezu ge- 
eignet sind. Die Beschränkung der Fondsmittel allerdings ge- 
bietet es, daß für die Regel nur der Neubau von Häusern Gegen- 
stand der Belehnung sein wird, nur ausnahmsweise dagegen der 
Ankauf alter Gebäude. 
Des weiteren können die Darlehen verwendet werden zur 
Ablösung von Hypotheken in nicht erster Rangordnung auf Klein- 
wohnungshäusern, die von einer gemeinnützigen Bauvereinigung 
vor dem Inslebentreten des Gesetzes bereits gebaut wurden. Nament- 
lich der letztere Verwendungszweck ist besonders interessant, 
dadurch sollen unter Umständen auch schon bestehende Kleinwoh- 
nungshäuser der Vorteile des Gesetzes teilhaft werden. 
Die Hauptrolle spielt natürlich der erste Fall, die Neuerrich- 
tung von Häusern mit kleinen Wohnungen. 
Was versteht nun das Gesetz unter Klein- 
wohnung? 
Die erforderliehe Begrenzung wurde durch eine rein objek- 
tive Flächenbestimmung gegeben, da jedes andere Abgrenzungs- 
mittel, sei es subjektiver Art (Berufsstellung, Einkommen der 
Mieter), sei es die Zinshöhe, die Zahl der Bestandteile u. dgl. 
weit minder sicher erschien. 
Als Kleinwohnungen im Sinne des Gesetzes gelten Familien- 
wohnungen, sofern das Ausmaß der „bewohnbaren Fläche“ jeder 
einzelnen Wohnung (Wohnzimmer, Kammer, Küche) 80 m? nicht 
übersteigt. 
Hier hat nun das Statut in seiner neuesten Fassung vom 
9. Februar 1912 in entgegenkommendster Auslegung des Gesetzes 
und gleichzeitiger Anpassung an das später zu besprechende Steuer- 
begünstigungsgesetz und dessen Vollzugsvorschrift (ad $ 12 des 
ersteren) folgendes angeordnet?) : 
  
3 Da im letzten Absatze des Art. 8 des Fondsstatutes ausdrücklich 
auch die in der später (unterm 28. 6. 1912) erschienenen Vollzugsvorschrift 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXX. 3. 28
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.