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Zunächst einmal ist für Kleinwohnungen vorausgesetzt, daß
sie baulich in sich abgeschlossene Wohnungen darstellen, d. h. der-
art, daß die Absonderung nur durch Vornahme baulicher Ver-
änderungen behoben werden kann. Als baulicher Abschluß gilt
lediglich die Vermauerung (Scheidemauern); bloße Versperrungen
und Verstellungen von Verbindungstüren, Trennung durch Holz-
verschläge usf. gelten nicht als baulicher Abschluß. Umgekehrt
ist sehon die bloße Herstellung einer früher nicht bestandenen
Verbindungstür als Aufhebung des baulichen Abschlusses anzu-
sehen.
Dagegen werden grundsätzlich Nebenräume, wie Vorzimmer,
Speise, Badezimmer, unbewohnbare Küchen und sonstiges Zubehör
in das Ausmaß von 80 m? nicht eingerechnet.
Für die Frage, wie die Küchen zu behandeln sind, soll im
allgemeinen als Grundsatz gelten, daß Küchen mit einem Flächen-
maße von höchstens 12 m?, falls sie einen gemauerten Herd be-
sitzen, als unbewohnbar behandelt, also nicht eingerechnet werden.
Dagegen gelten Küchen ohne Rücksicht auf das Flächenmaß
dann als bewohnbar, wenn sie selbst eine baulich ın sich abge-
schlossene Wohnung bilden, d.h. zugleich den einzigen Wohn-
raum bilden, sogenannte Schlafküchen mit Herd, wie sie auf dem
Lande häufig vorkommen ; Dienstbotenräume von nicht mehr als
12 m? Bodenfläche, sofern sie nur von der Küche aus zugänglich
sind, werden nicht als Wohnräume gerechnet. Durch diese Be-
stimmungen ist in entgegenkommendster Weise der Flächenraum
von 80 m? nur auf die eigentlichen Wohnräume der Familie ein-
geschränkt, während für die Regel Küchen und Dienstboten-
kammern sowie das übrige Wohnungszubehör nicht eingerechnet
zu werden brauchen.
zum Steuerbegünstigungsgesetze v. 28. 12. 1911 R. 242 aufgeführten Krite-
rien für Kleinwohnungshäuser und Kleinwohnungen als rechtsverbindlich
erklärt werden, so mögen diese gleich hier in Verbindung mit dem Fonds-
statute besprochen werden.