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denen „bewohnbaren Fläche“ zuzüglich der Fläche
von Geschäfts- und Gewerbslokalitäten beträgt.
Dieses restliche Drittel des Hauses ist nun völlig verwen-
dungsfrei, in diesem können sich auch größere Wohnungen als
mit 80 m? Wohnfläche und selbstverständlich auch die Eigen-
tümerwohnung befinden. Ferner werden, wie erwähnt, der „be-
wohnbaren Gesamtfläche des Hauses“ auch Geschäfts- und Ge-
werbsräume zugerechnet. Das bedeutet, daß ihre Errichtung im
restlichen Drittel freigestellt ist, nur daß sie in das Drittelver-
hältnis eben eingerechnet werden und infolgedessen nur insoweit
vorhanden sein dürfen, als dies das Verhältnis von ?/s Klein-
wohnungen zu !/s sonstiger Wohnungen einschließlich Geschäfts-
und Gewerbsräume gestattet.
In interessanter Weise macht das Wohnungsfürsorgefonds-
gesetz ferner den Versuch, die Kredithilfe auch „Kleinbetriebs-
stätten“, d. h. Betriebsstätten für Kleingewerbetreibende usf. zu-
zuwenden, sofern sie in den betreffenden Häusern vom Bauführer
bereitgestellt werden. Das Gesetz bestimmt nämlich, daß Klein-
betriebsstätten nicht in das !/s-Verhältnis einbezogen wer-
den sollen. Dieselben sind sohin in beliebiger Anzahl gestattet;
diese Bestimmung soll der Werkstättennot, die sich als weitere
Kalamität jener der Wohnungen in den Großstädten an die Seite
stellt, begegnen.
Was Kleinbetriebsstätten (oder auch „qualifizierte Betriebs-
stätten*) sind, ist allerdings im Gesetze und im Statute nicht
näher präzisiert; von ihnen gilt nur, daß sie ebenfalls baulich in
sich abgeschlossen sein müssen, ferner, daß sie nur an Inhaber
von Kleinwohnungen im selben Hause abgegeben werden dürfen.
Durch diese Bestimmungen wird gewiß auch die Rentabilität
der Häuser erhöht und hiedurch mittelbar wieder dem guten
Zwecke‘ gedient, die Beschaffung der Kleinwohnungen zu er-
leichtern.
Wie früher schon erwähnt, darf die Beleihung auf keinen