Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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Kann so die Belehnung aus dem Wohnungsfürsorgefonds im 
Höchstmaß bis zu 90 % des anrechenbaren Wertes bzw. des Ge- 
samtwertes der Liegenschaft samt Gebäude erfolgen, so müssen 
die restlichen 10% aus eigenen Mitteln des 
Darlehenswerbers aufgebracht werden. Aus diesem Grunde 
muß vor Bewilligung der unmittelbaren oder mittelbaren Kredit- 
hilfe aus dem Wohnungsfürsorgefonds zunächst die Vermögens- 
lage der Kreditwerber (als solche kommen, wie erwähnt, nur die 
gewissen Personen des öffentlichen wie privaten Rechtes, unter 
den letzteren insbesondere die Baugenossenschaften und Bauver- 
einigungen in Betracht) genau geprüft werden. Nur bei öffent- 
lichen Körperschaften, Selbstverwaltungskörpern usf. kann von 
dem Ausweise der Vermögenslage, ja sogar von der hypothekari- 
schen Sicherstellung der verbürgten Darlehen abgesehen werden. 
Der Darlehenswerber muß insbesondere den Nachweis erbringen, 
daß er an eigenen Mitteln mindestens über einen Betrag verfügt, 
der einem Zehntel des gesamten Bauaufwandes einschließlich der 
grenzen halten, d.i. 1. innerhalb 900), des oben erläuterten „anrechenbaren 
Wertes, 2. innerhalb 900), des Gesamtwertes, jedoch einschließlich der 
sämtlichen im Range vorangehenden Hypothekarforderungen. 
Zur Erklärung mögen folgende Beispiele dienen (Art. 11 Statut): 
1. Wenn der Gesamtwert der Liegenschaft 100000 K. beträgt, wovon 
70000 K. auf den anrechenbaren Wert entfallen und ein Kreditinstitut die 
Liegenschaft auf den ersten Satz mit 50000 K. belehnt hat, so kann die 
Kredithilfe des Fonds infolge der zweiten Beleihungsgrenze nicht bis zu 
90%, des anrechenbaren Wertes, das wäre 63 000 K., sondern einschließlich 
der ersten Hypothek nur bis zu 90 000 K., also auf den zweiten Satz höch- 
stens bis zu 40000 K. erfolgen. 
Oder: 
2. Wenn der Gesamtwert der Liegenschaft 100000 K. beträgt, wovon 
40000 auf den anrechenbaren Wert entfallen und ein Kreditinstitut die 
Liegenschaft auf den ersten Satz bis zu 50 000 K. belehnt hat, so kann die 
Kredithilfe des Fonds auf den 2. Satz nur bis zu 90°/o des anrechenbaren 
Wertes (d.i. 36000 K.) reichen, obwohl im Verhältnis zum Gesamtwert noch 
ein Betrag von 40000 K. innerhalb der anderen Beleibungsgrenze läge. 
Sohin ist immer das im einzelnen Falle sich ergebende niedrigere 
Ausmaß, sei es der einen oder der anderen Beleihungsgrenze, entscheidend.
	        
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