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Frage stellen würde Hier wird wohl insbesondere die 3. Ge-
setzesaktion, die Einführung des Erbbaurechtes, berufen sein, hel-
fend einzugreifen, wie wir noch später ausführlich in anderem
Zusammenhange zu erörtern haben werden.
Eine Reihe von Detailbestimmungen des Statutes hat aus-
schließlich den Zweck, die Fondssicherheit zu erhöhen.
Abgesehen von den sachlichen Erfordernissen für die Sicherstel-
lung, Verzinsung, Kündigung und Tilgung der mit Kredithilfe
des Fonds gewährten Darlehen, werden auch den Hypotheken-
gläubigern selbst eine Reihe von Verpflichtungen auferlegt: so
zur Verständigung der Fondsverwaltung von geplanten Zessionen,
Konvertierungen, von Zahlungssäumnis des Schuldners usf.
Außerdem steht der Fondsverwaltung (d. i. dem Ministerium
für öffentliche Arbeiten) das Recht zu, die mit ihrer Kredithilfe
errichteten Gebäude oder verbürgten Forderungen im Notfalle
selbst zu erwerben, um sıch vor Verlusten zu schützen ($ 13
d. G.). Des weiteren behält sich die Fondsverwaltung ein weit-
gehendes Ueberwachungsrecht sowohl hinsichtlich der mit Kredit-
hilfe errichteten Wohnhäuser als der betreffenden Bauvereinigun-
gen und zwar hinsichtlich ihrer gesamten Geschäftsgebarung vor.
Ueberblicken wir die besprochene Institution des Wohnungs-
fürsorgefonds in Oesterreich, so muß man wohl sagen, daß sie
gerade im schwierigsten und wichtigsten Punkte, der Beschaffung
des erforderliehen Baukredits, helfend eingreift, aber allerdings
im allgemeinen auf der Voraussetzung normaler Geld- und Kre-
ditverhältnisse aufgebaut ist.
Bei der schon seit geraumer Zeit herrschenden Geldknapp-
heit und dem Darniederliegen des ganzen Renten- und Pfandbrief-
marktes würde allerdings speziell die unmittelbare Kredit-
hilfe des Wohnungsfürsorgefonds besonders segensreich wirken
können. Gerade dieser Zweig der Fondstätigkeit kann aber mit
Rücksicht auf die primäre Bestimmung des Fonds wie seine be-
schränkten Mittel so gut wie gar nicht ernstlich in Betracht