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dauernd durch die oberste Rechtsprechung in einem Sinne gelöst wer-
den sollten, welcher jedenfalls mit dem Willen des Gesetzgebers
nicht im Einklang steht; einige besonders wichtige derartige
Fragen wurden ja bereits vorhin erwähnt. Außerdem fällt hier-
unter der wesentliche Inhalt der Vollzugsvorschriften, soweit sie
materieller Art sind und über das Stellenvermittlergesetz hinaus-
gehen.
Was dann einzelne weitere Fragen aus der genannten Gruppe
von Vorschlägen betrifft, so kann zunächst ein Blick auf die Ge-
setzgebung in anderen Staaten manche Anregung bringen; ich
muß mich hier auf die Hervorhebung von zwei Punkten beschrän-
ken, nämlich auf die Anregung, ob nicht nach dem Vorbild des
norwegischen Gesetzes vom 12. Juli 1896 über Verheuerung,
Dienst- und Stellenvermittlungsbureaux von dem Stellenvermittler
die Hinterlegung einer Sicherheit verlangt werden soll, womit er
seinen Kunden für allenfallsige Schädigung haftet, und ob nicht
ähnlich, wie dies in Oesterreich nach der Novelle vom 5. Februar
1907 zu der österreichischen Gewerbeordnung der Fall ist, die
Stellenvermittlerkonzession wenigstens in beschränktem Umfang
auch auf Widerruf erteilt werden darf, was zur Zeit zweifellos in
Deutschland nicht zulässig ist und auch einen nicht unbedenklichen
Bruch mit einem wichtigen Grundsatz unseres Gewerberechtes be-
deuten würde. Wünschenswert wäre eine derartige Möglichkeit
des Eingreifens insoferne, als zur Zeit der Wegfall des Bedürf-
nisses nach Stellenvermittlern durchaus nicht zur Zurücknahme
der Konzession berechtigt, welche zu einer Zeit erteilt worden
war, wo das Bedürfnis noch bestanden hatte; gerade vom Stand-
punkt der öffentlichen Arbeitsnachweise aus muß es als wünschens-
wert bezeichnet werden, daß die Stellenvermittler verschwinden,
sobald das Bedürfnis nach ihnen erloschen ist. Man könnte das
aber wohl auch unter Aufrechterhaltung des angeführten Grund-
satzes dadurch erreichen, daß in dem bezeichneten Fall zum min-
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