Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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dauernd durch die oberste Rechtsprechung in einem Sinne gelöst wer- 
den sollten, welcher jedenfalls mit dem Willen des Gesetzgebers 
nicht im Einklang steht; einige besonders wichtige derartige 
Fragen wurden ja bereits vorhin erwähnt. Außerdem fällt hier- 
unter der wesentliche Inhalt der Vollzugsvorschriften, soweit sie 
materieller Art sind und über das Stellenvermittlergesetz hinaus- 
gehen. 
Was dann einzelne weitere Fragen aus der genannten Gruppe 
von Vorschlägen betrifft, so kann zunächst ein Blick auf die Ge- 
setzgebung in anderen Staaten manche Anregung bringen; ich 
muß mich hier auf die Hervorhebung von zwei Punkten beschrän- 
ken, nämlich auf die Anregung, ob nicht nach dem Vorbild des 
norwegischen Gesetzes vom 12. Juli 1896 über Verheuerung, 
Dienst- und Stellenvermittlungsbureaux von dem Stellenvermittler 
die Hinterlegung einer Sicherheit verlangt werden soll, womit er 
seinen Kunden für allenfallsige Schädigung haftet, und ob nicht 
ähnlich, wie dies in Oesterreich nach der Novelle vom 5. Februar 
1907 zu der österreichischen Gewerbeordnung der Fall ist, die 
Stellenvermittlerkonzession wenigstens in beschränktem Umfang 
auch auf Widerruf erteilt werden darf, was zur Zeit zweifellos in 
Deutschland nicht zulässig ist und auch einen nicht unbedenklichen 
Bruch mit einem wichtigen Grundsatz unseres Gewerberechtes be- 
deuten würde. Wünschenswert wäre eine derartige Möglichkeit 
des Eingreifens insoferne, als zur Zeit der Wegfall des Bedürf- 
nisses nach Stellenvermittlern durchaus nicht zur Zurücknahme 
der Konzession berechtigt, welche zu einer Zeit erteilt worden 
war, wo das Bedürfnis noch bestanden hatte; gerade vom Stand- 
punkt der öffentlichen Arbeitsnachweise aus muß es als wünschens- 
wert bezeichnet werden, daß die Stellenvermittler verschwinden, 
sobald das Bedürfnis nach ihnen erloschen ist. Man könnte das 
aber wohl auch unter Aufrechterhaltung des angeführten Grund- 
satzes dadurch erreichen, daß in dem bezeichneten Fall zum min- 
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