— 456 —
kommen. Und doch erscheint die unmittelbare Darlehensgewäh-
rung in allen jenen nicht wenig zahlreichen Fällen unentbehrlich,
in welchen sich je nach den lokalen oder sonstigen tatsächlichen
Verhältnissen Geldgeber zur Gewährung von Darlehen auch unter
Fondsbürgschaft nicht bereit finden sollten.
Da also der Wolhnungsfürsorgefonds der Hauptsache nach
nur der mittelbaren Kredithilfe gewidmet sein kann, so wird seine
Erfolgsaussicht ganz von dem Umstande abhängen, in welchem
Maße sich das anlagesuchende Kapital der neuen Institution zum
Vorteile der Allgemeinheit bedienen wird. In dieser Beziehung ist
allerdings vorläufig zu konstatieren, daß die in erster Linie berufe-
nen Anstalten, wie Sparkassen, Versicherungsanstalten u. a. noch
eine ziemliche Scheu vor der Anlage ihrer Gelder in zweitstelligen
Hypotheken, selbst unter Garantie des Fonds, an den Tag legen,
ganz abgesehen davon, daß selbstverständlich die Statuten der
Sparkassen usw. erst im Wege der Gesetzgebung eine entspre-
chende Aenderung erfahren müssen. Genügende Kapitalbestände
werden eben für Zwecke der Wohnungsfürsorge auch in Oester-
reich wohl erst dann zur Verfügung stehen, wenn ähnlich wie in
Deutschland die Alters- und Invaliditätsversicherung im weiteren
Rahmen zur endlichen Durchführung gelangen sollte.
II. Steuer- und Gebührenbegünstigungen.
Ein zweiter Weg, der sich der Förderung der Wohnungs-
produktion bot, war die Erteilung von Begünstigungen auf dem
Gebiete der Gebäudesteuern, der Umlagen zu diesen, dann, soweit
es sich um Bauvereinigungen handelte, der Erwerbssteuer dieser
letzteren, sowie der Gebühren für Uebertragungsgeschäfte in Aus-
übung ihrer statutenmäßigen Tätigkeit.
Schon mit dem Gesetze vom 9. Februar 1892 wurde der
Versuch gemacht, speziell für die Errichtung von gesunden und
billigen Arbeiterwohnungen durch Gemeinden, gemeinnützige An-
stalten und Vereinigungen, sowie Arbeitgeber eine 24 jährige