Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

— 437° — 
gänzliche Befreiung von der Gebäudesteuer zu gewähren, wobei 
jedoch, um die Vorteile des Gesetzes auch wirklich den Arbeitern 
zugute kommen zu lassen, das gewünschte Ziel, Verbilligung 
der Arbeiterwohnungen, gleich von vornherein in einer festen, 
starren Umgrenzung des einzuhebenden Mietzinses pro m? 
bewohnbaren Raumes (z. B. in Wien mit 3 K 50 h) vorweg- 
genommen wurde. Gerade dadurch wurde das Schicksal des Ge- 
setzes besiegelt-e Denn mit den starren, sich dem individuellen 
Falle nicht anpassenden Mietzinsgrenzen war nichts anzufangen, 
eine halbwegs entsprechende Rentabilität dieser Bauten nicht zu 
erzielen, und so blieb das Gesetz zum größten Teile wirkungslos. 
Das nächste Gesetz ähnlicher Art, welches sich jedoch eben- 
falls grundsätzlich auf die Herstellung von Wohnungen für Ar- 
beiter und diesen gleich gehaltene Kreise beschränkt, war das 
heute noch geltende Gesetz vom 8. Juli 1902, RGBl. Nr. 144. 
Auch dieses Gesetz räumt für Neu- und Umbauten, welche Ar- 
beiterwohnungen enthalten, eine 24 jährige vollständige Befreiung 
von der Gebäudesteuer ein, wozu noch die zur Bedingung für die 
Anwendung des Gesetzes gemachte Befreiung von allen Landes- 
und Bezirkszuschlägen und mindestens 50 % Ermäßigung der 
Gemeindezuschläge seitens der betreffenden autonomen Körper 
kommt. Wie ersichtlich, handelt es sich also sogar um recht 
weitgehende Begünstigungen. 
Auf die Details dieses Arbeiterwohnungsgesetzes, welches 
mit der jüngsten Gesetzgebung auf dem Gebiete der Wohnungs- 
fürsorge nicht im unmittelbaren Zusammenhange steht, ist hier 
nicht weiter einzugehen. Die zahlreichen Bedingungen des Ge- 
setzes (Einkommensgrenze für die aufzunehmenden Arbeiter, Be- 
grenzung der zulässigen Rentabilität solcher Gebäude, baulich- 
sanitäre Kautelen usf.) haben sich bisher stets als das stärkste 
Hindernis für seine Anwendung erwiesen . 
5 Siehe hiezu die Abhandlung des Verfassers: „Der gegenwärtige Stand 
der Wohnungsgesetzgebung usf.“ in dieser Zeitschrift, Jahrg. XXIII 1908 
Heft 2 8. 244 f.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.