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In der jüngsten Zeit nun hat die Regierung im Zusammen-
hange mit der früher bereits besprochenen Schaffung eines Woh-
nungsfürsorgefonds eine weitere Aktion zur Förderung der Woh-
nungsproduktion auf dem Gebiete der Steuerbegünstigungen für
neue Bauführungen unternommen, welche die so erfolgreich in-
augurierte gesetzgeberische Tätigkeit auf dem Gebiete des gemein-
nützigen Baukredites in paralleler Riehtung unterstützen sollte.
Diese ganze Aktion stand ursprünglich in engem Zusammen-
hange mit der Reform der gesamten Gebäudesteuern; als die
Schicksale dieser mehrfach eingebrachten Vorlage (1908, 1909)
infolge der parlamentarischen Verhältnisse immer ungewisser
wurden, entschloß sich die Regierung jenen Teil des Reformpro-
grammes, der sich auf die neuen Bauführungen bezog, aus dem
Gesamtkomplexe herauszunehmen und zugleich zu einem neuen,
einheitlichen, von gewissen gleichen und grundsätzlichen Gesichts-
punkten getragenen Gesetzeswerke zusammenzuschließen. Es ist
dies das Gesetz vom 28 Dezember 1911, betreffend
Steuerbegünstigungen für Neu-, Zu-, Auf- und
Umbauten im allgemeinen und für Kleinwoh-
nungsbauten insbesondere, mit Vollzugsvorschrift vom
28. Juni 1912, RGBl. 162.
Schon aus diesem Titel geht hervor, daß wir es hier nun
nicht mehr bloß mit Begünstigungen der speziellen gemeinnützi-
gen Bautätigkeit allein zu tun haben, sondern daß es sich zu-
gleich auch um eine ganz allgemeine Aktion auf dem Gebiete
der Neubauten überhaupt handelte. In der Tat zerfällt dem-
gemäß das Gesetz in drei Hauptstücke mit völlig verschiedenem
Charakter und Gesetzeszwecke.
Das I. Hauptstück betrifft die allgemeinen Be-
günstigungen der Neubauten, es bildet für letztere
zugleich eine Neuordnung der Gebäudesteuern, soweit es sich um
Steuerfreiheit und Steuersätze handelt, für die ganze Zukunft, da
ihnen alle Bauführungen ab 1. Januar 1912 unterliegen. Diese