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von Wohnhausbauten durch Geschäftsbauten mit ausgesprochen
spekulativer, auf möglichste Ausnützung aller Lagevorteile wie
des Bodenwertes gerichteter Tendenz. Tatsächlich kann man in
einer Reihe von Städten und namentlich in der Reichshauptstadt
Wien ganz deutlich die Evakuierung der Bevölkerung in gewissen
Geschäftsvierteln (Innere Stadt, gewisse Teile der Bezirke Mariahilf
und Neubau usf.) beobachten. Dem wird an sich zweifellos auch
ein gesunder privatwirtschaftlicher Gedanke, die Verwendung des
Bodens zu jenem Zwecke, für den er sich am besten eignet, zum
Teile und vielleicht sogar zum größeren Teile aber auch eine un-
gesunde spekulative Tendenz zugrunde liegen, die vollständig zur
Bewohnung noch geeignete, in vorzüglichem Bauzustande befind-
liche Objekte der Demolierung weiht, nur um gestiegenen Boden-
wert und Ertragsmöglichkeiten für Geschäftszwecke möglichst
rasch und überdies eventuell unter Eskomptierung einer keines-
wegs gewissen Zukunft zu realisieren.
Da aber immerhin eine unterschiedlose Schlechterstellung der
Umbauten unter Umständen auch der notwendigen Assanierung
in Städten, der Beseitigung umbaubedürftiger Gebäude entgegen-
gewirkt hätte, so hat das Gesetz gewisse Umbauten hie-
von ausgenommen und sie den Neubauten gleich-
gestellt. Dies ist der Fall entweder:
1. wenn zwischen Demolierung der alten Baulichkeit und
Baubeginn der neuen mindestens 3 volle Jahre liegen, oder,
2. wenn in der neuen Baulichkeit das Flächenmaß sämtlicher
über der Erdoberfläche befindlicher Geschosse (ausgenommen Dach-
geschoß) mindestens 11/amal so groß ist wie im alten Gebäude, oder,
3. wenn die Abtragung der alten Baulichkeit aus bau- oder
sanitätspolizeilichen Gründen geboten war.
Die Tendenz in allen drei Fällen ist offensichtlich, jene Um-
bauten auszuscheiden und den Neubauten gleichzustellen, die keine
spekulative Absicht verfolgen, ferner ein gewisses Wertverhältnis
zwischen dem früheren Gebäude und dem neuen sicherzustellen.