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Eine wichtige Modifikation erfahren jedoch die besproche-
nen Grundzüge des Gesetzes infolge einer für die ersten 5 Jahre
der Wirksamkeit geltenden Uebergangsbestimmung
($ 28 d. G.). Zufolge derselben sollen nämlich die in den Jahren
1912 bis 1916 vollendeten Neubauten eine 10 jährige Steuer-
befreiung statt einer bloß 6jährigen genießen, während welcher
im Gebiete der Zinssteuer die 5% Steuer zur Einhebung gelangt.
Dies soll den Uebergang von der 12 jährigen Steuerfreiheit zur
6 jährigen vermitteln. Die Umbauten werden jedoch, soweit sie
nicht Kleinwohnungsbauten sind, dieser erweiterten Steuerfrei-
heit nicht teilhaft. Infolgedessen wird in dieser Uebergangszeit
der Unterschied in der Behandlung zwischen Neu- und Umbauten
noch wesentlich verschärft sein, da die ersteren eine 10 jährige
Steuerfreiheit (mit 5 % Steuer), die letzteren dagegen nur eine
6 jährige Steuerfreiheit (mit 5 % Steuer) genießen. Zu- und Auf-
bauten werden nach dieser Uebergangsbestimmung der erweiterten
Steuerbefreiung nicht teilhaft. Für sie kommt also nur die all-
gemeine 6jährige und zwar volle Steuerfreiheit (gemäß $ 3 P. 1
d. G.) in Betracht.
Für die während der Uebergangsperiode errichteten Klein-
wohnungsbauten in dem schon früher erörterten Sinne kommt
dagegen unter allen Umständen, gleichgültig, ob sie Um- oder
Neubauten sind, die Verlängerung der Steuerfreiheit auf 10 Jahre
in Anwendung, während bei den nach Ablauf der Uebergangszeit
errichteten Kleinwohnungsbauten wieder die im Gesetze vorge-
sehene Differenzierung zwischen Um- und Neubauten während der
zeitlichen Steuerfreiheit platzgreifen wird.
Wie ersichtlich, ist durch diese Uebergangsbestimmung eine
ziemliche Komplikation des ganzen Gesetzes eingetreten, da die
grundlegende Unterscheidung zwischen Um- und Neubauten da-
durch teilweise eine Verschiebung, teilweise eine noch weitere
Verschärfung erfahren hat.
Neben diesen allgemeinen, für sämtliche Bauführungen gel-