Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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Eine wichtige Modifikation erfahren jedoch die besproche- 
nen Grundzüge des Gesetzes infolge einer für die ersten 5 Jahre 
der Wirksamkeit geltenden Uebergangsbestimmung 
($ 28 d. G.). Zufolge derselben sollen nämlich die in den Jahren 
1912 bis 1916 vollendeten Neubauten eine 10 jährige Steuer- 
befreiung statt einer bloß 6jährigen genießen, während welcher 
im Gebiete der Zinssteuer die 5% Steuer zur Einhebung gelangt. 
Dies soll den Uebergang von der 12 jährigen Steuerfreiheit zur 
6 jährigen vermitteln. Die Umbauten werden jedoch, soweit sie 
nicht Kleinwohnungsbauten sind, dieser erweiterten Steuerfrei- 
heit nicht teilhaft. Infolgedessen wird in dieser Uebergangszeit 
der Unterschied in der Behandlung zwischen Neu- und Umbauten 
noch wesentlich verschärft sein, da die ersteren eine 10 jährige 
Steuerfreiheit (mit 5 % Steuer), die letzteren dagegen nur eine 
6 jährige Steuerfreiheit (mit 5 % Steuer) genießen. Zu- und Auf- 
bauten werden nach dieser Uebergangsbestimmung der erweiterten 
Steuerbefreiung nicht teilhaft. Für sie kommt also nur die all- 
gemeine 6jährige und zwar volle Steuerfreiheit (gemäß $ 3 P. 1 
d. G.) in Betracht. 
Für die während der Uebergangsperiode errichteten Klein- 
wohnungsbauten in dem schon früher erörterten Sinne kommt 
dagegen unter allen Umständen, gleichgültig, ob sie Um- oder 
Neubauten sind, die Verlängerung der Steuerfreiheit auf 10 Jahre 
in Anwendung, während bei den nach Ablauf der Uebergangszeit 
errichteten Kleinwohnungsbauten wieder die im Gesetze vorge- 
sehene Differenzierung zwischen Um- und Neubauten während der 
zeitlichen Steuerfreiheit platzgreifen wird. 
Wie ersichtlich, ist durch diese Uebergangsbestimmung eine 
ziemliche Komplikation des ganzen Gesetzes eingetreten, da die 
grundlegende Unterscheidung zwischen Um- und Neubauten da- 
durch teilweise eine Verschiebung, teilweise eine noch weitere 
Verschärfung erfahren hat. 
Neben diesen allgemeinen, für sämtliche Bauführungen gel-
	        
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