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tenden Bestimmungen über Steuerfreiheit und Steuersätze werden
noch besondere Begünstigungen für Kleinwoh-
nungen und Kleinbetriebsstätten in Kleinwoh-
nungshäusern eingeführt. Es sind dies die Bestimmungen
des II. Hauptstückes. Sie zählen zu den wertvollsten Par-
tien des ganzen (tesetzes.
Vor allem ist zu bemerken, daß aber diese Begünstigungen
(besonders ermäßigter Tarif B) nicht dem ganzen „Kleinwoh-
nungshause“, sondern nur den in demselben befindlichen Klein-
wohnungen und Kleinbetriebsstätten, bzw. den für dieselben fatier-
ten Zinsen und Zinswerten zugute kommen. Für die übrigen
nicht zu Kleinwohnungen bestimmten Teile des Hauses kommt
daher der Tarif A nebenher in Anwendung.
Was den Begriff der „Kleinwohnung“ und des „Kleinwohh-
nungshauses“ anbelangt, so wurden hier in überaus glücklicher
und zweckentsprechender Weise vollständig die bereits oben an-
geführten Bestimmungen des Wohnungsfürsorgefondsgesetzes rezi-
piert. Dies soll die möglichst parallele Anwendung des Steuer-
begünstigungsgesetzes und Wohnungsfürsorgefondsgesetzes ermög-
lichen. Auch hier gilt also wieder für „Kleinwohnungen“ die
Grenze von 80 m? an bewohnbarer Fläche, sie müssen ferner
„baulich in sich abgeschlossen sein“ und ihre gesamte „bewohn-
bare Fläche®* muß ?/s der gesamten bewohnbaren Fläche des
Kleinwohnungshauses zuzüglich der Geschäfts- und Gewerbslokali-
täten (unter Ausschluß der in dieses Verhältnis nicht einbezoge-
nen Kleinbetriebsstätten) ausmachen.
Da nur die Zinse der Kleinwohnungen und Kleinbetriebs-
stätten Anspruch auf Begünstigung haben, so müssen diese Zinse
in eine gesonderte Gruppe zusammengefaßt werden. Auf sie
kommen die allgemeinen Bestimmungen über die Zinssteuerver-
anlagung bzw. über die Veranlagnng nach dem Durchschnitte
einer zweijährigen Veranlagungsperiode (Zinsperiode) im Sinne
des Gesetzes vom 24. Juli 1896 RGBl. 120 zur Anwendung.
Archiv des öffentlichen Rechts. XXX. 3. 9