Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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ihrem hauptsächlichsten Betätigungsgebiete, der Befriedigung des 
Wohnungsbedarfes für die breiten Schichten des Volkes, zuzu- 
wenden. 
Die gemeinnützige Bautätigkeit (das sind also Selbstverwal- 
tungskörper, Anstalten, Bauvereinigungen usf.) kommt für dieses 
Hauptstück nicht in Betracht. Denn für sie sind ja, wie wir so- 
fort hören werden, besondere und noch wesentlich weitergehende 
Begünstigungen vorgesehen. 
Worin bestehen nun die Begünstigungen des 
Tarifes B? 
Während der Uebergangsperiode (1912—1916) kommt auch 
hier wieder zunächst eine zeitliche Steuerbefreiung in der Dauer 
von 10 Jahren mit 5% Steuer, und zwar ohne Unterscheidung 
von Neu- und Umbauten, da es sich ja um Kleinwohnungshäuser 
handelt, in Anwendung, während für die nach Ablauf der Ueber- 
gangszeit errichteten Kleinwohnungsbauten eine 6jährige volle 
Steuerfreiheit bei Neubauten, bzw. eine 6 jährige Steuerfreiheit 
mit Einhebung einer 5 %-Steuer bei Umbauten Geltung haben 
wird. 
Nach Ablauf dieser Steuerfreiheitsperiode kommen nun auf 
die Zinse von Kleinwohnungen und Kleinbetriebsstätten in 
„Kleinwohnungsgebäuden“ die wesentlich niedrigeren Sätze des 
Tarifes B in Anwendung, d. i. an Stelle des früher erwähnten 
19 %igen Satzes ein 17 %iger, an Stelle des 15 % igen Satzes 
ein 13,5 %iger, an Stelle des 12 %igen Satzes ein Satz von 11,5 %. 
Wie wir sehen, ist die Ermäßigung in der ersten Gruppe, das 
sind die wichtigsten Kronlandeshauptstädte einschließlich Wien (also 
das Gebiet der heutigen 26°/; % Hauszinssteuer) von bisher 231/;% 
nach Abzug des Nachlasses bis auf 17%, also um 6!/;% und für 
die Zinssteuer auf dem flachen Lande von bisher 17,5 auf 13,5%, 
also um 4% erfolgt. Das sind schon recht namhafte Herab- 
setzungen des Steuerfußes, die immerhin bei der Kalkulation des 
Bauführers mit in die Wagschale fallen und die Rentabilitäts- 
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