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desten die Ablösung der vorhandenen Stellenvermittlerkonzessionen
für zulässig erklärt wird.
Außerdem dürften die allerdings nur wenigen Vorzüge zu be-
seitigen sein, welche nach dem Stellenvermittlergesetz für das
Stellenvermittlergewerbe gegenüber dem allgemeinen Gewerberecht
bestehen, da es zweifellos schon im Sinn des jetzigen Gesetzes
liegt, die Stellenvermittler vor den übrigen Gewerbetreibenden nicht
zu bevorzugen, sondern im Gegenteil ihnen weitergehende Beschrän-
kungen aufzuerlegen, soweit nicht für die bereits zugelassenen ein
Vorzug aus dem neu eingeführten Grundsatz der Konzessionspflicht
und der Bedürfniswürdigung folgt. Ein Fall, in welchem das
Stellenvermittlerrecht jetzt günstiger ist als das allgemeine Ge-
werberecht, wurde schon vorhin mitgeteilt. Als weiteres’ Beispiel
sei genannt, daß das Stellenvermittlergesetz keine dem $ 59 der
Gew.O. ähnliche Bestimmung kennt, wonach die Erlaubnis erlischt,
wenn von ihr nicht binnen einer gewissen Frist Gebrauch ge-
macht wird.
Weit wichtiger wäre aber eine Reform des Gebührenrechtes
im Stellenvermittlergesetz nach einer doppelten Richtung. Zu-
nächst müßte vom Gesetze selbst eine Tabelle der Höchstgebühren
aufgestellt und die Gebührenberechnung nach dem Verdienst des
Vermittelten verboten werden, Forderungen, die schon vorhin auf-
gestellt und begründet wurden; innerhalb der Höchstgebühren,
welche aber nicht etwa den höchsten bisher überhaupt festgesetz-
ten Gebühren gleichkommen dürften, müßte das Recht bestehen,
aus örtlichen Gründen niedrigere Gebühren zu bestimmen, insbe-
sondere dann, wenn die zur Zeit geltenden Gebühren geringer sind
als die gesetzliche Höchsttaxe. Außerdem hat es in der Praxis,
wie ich selbst beobachtet habe und wie mir von vielen Seiten
mitgeteilt wurde, wenigstens in der Arbeitsvermittlung für das
Wirtsgewerbe zu nicht unerheblichen Mißständen geführt, daß die
Stellenvermittler vielfach auf die Gebührenhälfte verzichten, die
an sich den Arbeitgeber trifft. Das bedeutet deshalb einen Nach-