Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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desten die Ablösung der vorhandenen Stellenvermittlerkonzessionen 
für zulässig erklärt wird. 
Außerdem dürften die allerdings nur wenigen Vorzüge zu be- 
seitigen sein, welche nach dem Stellenvermittlergesetz für das 
Stellenvermittlergewerbe gegenüber dem allgemeinen Gewerberecht 
bestehen, da es zweifellos schon im Sinn des jetzigen Gesetzes 
liegt, die Stellenvermittler vor den übrigen Gewerbetreibenden nicht 
zu bevorzugen, sondern im Gegenteil ihnen weitergehende Beschrän- 
kungen aufzuerlegen, soweit nicht für die bereits zugelassenen ein 
Vorzug aus dem neu eingeführten Grundsatz der Konzessionspflicht 
und der Bedürfniswürdigung folgt. Ein Fall, in welchem das 
Stellenvermittlerrecht jetzt günstiger ist als das allgemeine Ge- 
werberecht, wurde schon vorhin mitgeteilt. Als weiteres’ Beispiel 
sei genannt, daß das Stellenvermittlergesetz keine dem $ 59 der 
Gew.O. ähnliche Bestimmung kennt, wonach die Erlaubnis erlischt, 
wenn von ihr nicht binnen einer gewissen Frist Gebrauch ge- 
macht wird. 
Weit wichtiger wäre aber eine Reform des Gebührenrechtes 
im Stellenvermittlergesetz nach einer doppelten Richtung. Zu- 
nächst müßte vom Gesetze selbst eine Tabelle der Höchstgebühren 
aufgestellt und die Gebührenberechnung nach dem Verdienst des 
Vermittelten verboten werden, Forderungen, die schon vorhin auf- 
gestellt und begründet wurden; innerhalb der Höchstgebühren, 
welche aber nicht etwa den höchsten bisher überhaupt festgesetz- 
ten Gebühren gleichkommen dürften, müßte das Recht bestehen, 
aus örtlichen Gründen niedrigere Gebühren zu bestimmen, insbe- 
sondere dann, wenn die zur Zeit geltenden Gebühren geringer sind 
als die gesetzliche Höchsttaxe. Außerdem hat es in der Praxis, 
wie ich selbst beobachtet habe und wie mir von vielen Seiten 
mitgeteilt wurde, wenigstens in der Arbeitsvermittlung für das 
Wirtsgewerbe zu nicht unerheblichen Mißständen geführt, daß die 
Stellenvermittler vielfach auf die Gebührenhälfte verzichten, die 
an sich den Arbeitgeber trifft. Das bedeutet deshalb einen Nach-
	        
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