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rechnung zugunsten der Kleinwohnungsbauten, soweit nicht der
hohe Wert des Baugrundes zu einer lediglichen Verbauung mit
Geschäftslokalen oder größeren Wohnungen drängt, beeinflussen
dürften.
Noch mögen die leitenden Grundzüge des Verfahrens,
wie es für die Inanspruchnahme der Begünstigungen des II. Haupt-
stückes vorgeschrieben ist, kurz erwähnt werden.
Während im Rahmen des I. Hauptstückes, also für Neu-,
Zu- und Umbauten, im allgemeinen nur um die zeitliche Steuer-
freiheit so wie nach dem heute geltenden Rechte einzureichen ist,
dagegen die neuen Steuersätze des Tarifes A nach Ablauf der
Steuerfreiheit automatisch Anwendung finden, ist um die Anwen-
dung der Sätze des Tarifes B zugleich mit dem Ansuchen um
zeitliche Steuerbefreiung und zwar innerhalb 60 Tagen bei der
Steuerbehörde I. Instanz anzusuchen. Sofern die Behandlung
eines Umbaues als Neubau in Anspruch genommen wird, hat der
Eigentümer vor dem Abbruche der alten bzw. vor Beginn der
Erbauung der neuen Baulichkeit die für die Beurteilung des An-
spruches maßgebenden Verhältnisse entsprechend feststellen zu
lassen °.
Die Vornahme einer Lokalerhebung seitens der Steuerbehörde
ist nun nicht mehr obligatorisch, sondern lediglich für die Regel
und zwar nach freiem Ermessen der Steuerbehörde vorgeschrieben.
Etwas komplizierter wird allerdings das Verfahren, im Falle
es sich um die Anwendung des Tarifes B handelt, da hier von
der Behörde alle gesetzlichen Voraussetzungen eines Kleinwoh-
nungsbaues vorher sichergestellt werden müssen.
8 14 d. G. schreibt der Partei eine Reihe von Ausweisen
® Also insbes. die in Betracht kommenden Flächenmaße der alten Bau-
lichkeit im Wege der kompetenten Baubehörde oder durch autorisierte
Privattechniker, event. im Falle es sich um eine Abtragung aus Assanierungs-
gründen handelt, durch Einholung eines diesbezüglichen Ausspruches der
kompetenten politischen Behörde.