Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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Begünstigungen sind nicht nur subjektiv auf die Faktoren der 
gemeinnützigen Bautätigkeit als Eigentümer von Kleinwohnungs- 
bauten eingeschränkt, sie sind auch zeitlich von vornherein be- 
grenzt: Sie kommen nämlich nur für Bauten von Kleinwoh- 
nungshäusern in Anwendung, welche in den Jahren 1912 
bis einschließlich 1920 begonnen und gänzlich 
vollendet werden, hinsichtlich dieser natürlich für die ganze 
Dauer ihres Bestandes. Spätere Bauführungen werden nicht mehr 
des Tarifes C teilhaft, sohin wird dieser nach Wegfall der unter 
seiner Geltungsdauer errichteten Gebäude wieder außer Wirksam- 
keit treten, sofern nicht, was sich wohl im Interesse der gemein- 
nützigen Bautätigkeit als notwendig erweisen dürfte, eine Ver- 
längerung der zeitlichen Grenzen dieser Begünstigungen erfolgt. 
Die gemeinnützigen Faktoren, für deren Kleinwohnungsbauten 
diese niedrigsten Tarifsätze Anwendung finden, sind wieder in 
vollständiger Anlehnung an das Gesetz bezüglich des Wohnungs- 
fürsorgefonds die in $ 4 des letzteren angeführten juristischen 
Personen, also: Selbstverwaltungskörper (Länder, Bezirke, Gemein- 
den), öffentliche Körperschaften, Anstalten, Bauvereinigungen aller 
Art: Baugenossenschaften, Baugesellschaften (Aktiengesellschaf- 
ten, wie Gesellschaften m. b. H.), Bauvereine, Stiftungen. Vor- 
aussetzung für die Bauvereinigungen ist aber ihr gemeinnütziger 
Charakter. Die Kriterien der Gemeinnützigkeit sind dem Woh- 
nungsfürsorgefondsgesetze und Statute entnommen und bestehen 
der Hauptsache nach darin: 
1. daß diese Vereinigungen nach ihrem Statute sich dem 
speziellen Zwecke der Kleinwohnungsproduktion für die „minder- 
bemittelte Bevölkerung“, sei es durch Bau von Kleinwohnungs- 
häusern, Erwerb von Grundstücken hiezu, Erwerb von bestehen- 
den Häusern mit Kleinwohnungen usf., widmen; 
3. daß sie statutenmäßig ihre Dividende auf 5 % beschränken 
und den Mitgliedern im Falle der Auflösung nur die Rückzah-
	        
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