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Begünstigungen sind nicht nur subjektiv auf die Faktoren der
gemeinnützigen Bautätigkeit als Eigentümer von Kleinwohnungs-
bauten eingeschränkt, sie sind auch zeitlich von vornherein be-
grenzt: Sie kommen nämlich nur für Bauten von Kleinwoh-
nungshäusern in Anwendung, welche in den Jahren 1912
bis einschließlich 1920 begonnen und gänzlich
vollendet werden, hinsichtlich dieser natürlich für die ganze
Dauer ihres Bestandes. Spätere Bauführungen werden nicht mehr
des Tarifes C teilhaft, sohin wird dieser nach Wegfall der unter
seiner Geltungsdauer errichteten Gebäude wieder außer Wirksam-
keit treten, sofern nicht, was sich wohl im Interesse der gemein-
nützigen Bautätigkeit als notwendig erweisen dürfte, eine Ver-
längerung der zeitlichen Grenzen dieser Begünstigungen erfolgt.
Die gemeinnützigen Faktoren, für deren Kleinwohnungsbauten
diese niedrigsten Tarifsätze Anwendung finden, sind wieder in
vollständiger Anlehnung an das Gesetz bezüglich des Wohnungs-
fürsorgefonds die in $ 4 des letzteren angeführten juristischen
Personen, also: Selbstverwaltungskörper (Länder, Bezirke, Gemein-
den), öffentliche Körperschaften, Anstalten, Bauvereinigungen aller
Art: Baugenossenschaften, Baugesellschaften (Aktiengesellschaf-
ten, wie Gesellschaften m. b. H.), Bauvereine, Stiftungen. Vor-
aussetzung für die Bauvereinigungen ist aber ihr gemeinnütziger
Charakter. Die Kriterien der Gemeinnützigkeit sind dem Woh-
nungsfürsorgefondsgesetze und Statute entnommen und bestehen
der Hauptsache nach darin:
1. daß diese Vereinigungen nach ihrem Statute sich dem
speziellen Zwecke der Kleinwohnungsproduktion für die „minder-
bemittelte Bevölkerung“, sei es durch Bau von Kleinwohnungs-
häusern, Erwerb von Grundstücken hiezu, Erwerb von bestehen-
den Häusern mit Kleinwohnungen usf., widmen;
3. daß sie statutenmäßig ihre Dividende auf 5 % beschränken
und den Mitgliedern im Falle der Auflösung nur die Rückzah-