Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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‘aber ihre Tätigkeit war häufig durch den Mangel an eigenem 
Kapital wie durch die allgemeine Geldknappheit unterbunden. 
Der 3. Weg, den die Fürsorgeaktion der Gesetzgebung einge- 
schlagen hat, verfolgt das Ziel, die Beschaffung des erforderlichen 
verbauungsfähigen Bodens den Trägern der gemeinnützigen Bau- 
tätigkeit zu erleichtern. Diesem Zwecke sollte die Einführung 
des Erbbaurechtsinstitutes dienen. 
It. Das Erbbaurecht. 
Im heurigen Frühjahr ist ein für die Zukunft der Wohnungs- 
fürsorge in Oesterreich außerordentlich wichtiges und durchaus 
modernes Gesetz ins Leben getreten, das merkwürdigerweise in 
weiteren Kreisen der Oeffentlichkeit ziemlich unbeachtet blieb, 
ja von dessen Existenz abgesehen von den interessierten Fach- 
kreisen nur wenig bekannt wurde. Es ist dies das Gesetz vom 
26. April 1912 R. 86, durch welches in Oesterreich das Erbbau- 
recht eingeführt wurde. Und doch ist dieses Gesetz der erste 
Versuch, das alte Institut der Bodenleihe im Wege eines Spezial- 
gesetzes einem modernen wirtschaftspolitischen Gedanken dienst- 
bar zu machen. Während sich Deutschland und die Schweiz mit 
einer knappen für die Wohnungsfürsorge völlig unzureichenden 
Normierung im Rahmen des bürgerlichen Gesetzbuches behalfen, 
ist Oesterreich auf diesem Gebiete tatsächlich bahnbrechend vor- 
gegangen. Das hier gegebene Beispiel dürfte übrigens alsbald 
auch in Deutschland selbst Nachahmung finden. Denn die 6 Pa- 
ragraphen, welche sich im deutschen bürgerlichen Gesetz- 
buche mit dem Erbbaurechte befassen, sind so wie die betreffen- 
den Artikel des schweizerischen Zivilgesetzbuches und die 
8 Paragraphen des holländischen bürgerlichen Gesetzbuches, 
ferner die lediglich auf verwandter Rechtsgrundlage beruhenden 
Bestimmungen des österreichischen allgem. bürgerl. Gesetzbuches 
über Bodenzinsrechte und Superädifikate der Hauptsache nach 
lediglieh Rudimente abgestorbener Rechtsformen des geteilten
	        
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