Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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Bodeneigentums, die insbesondere für weitergehende wohnungspo- 
litische Zwecke der Errichtung von Kleinwohnungsbauten auf 
fremdem Grunde und der Belehnung dieser Baurechte so gut wie 
gar nicht brauchbar erscheinen. Hat so Oesterreich zuerst unter 
allen Staaten sich entschlossen, durch ein den Bedürfnissen der 
Wohnungsfürsorge angepaßtes Spezialgesetz das alte Rechtsinstitut 
in neue lebensfähige Formen zu gießen, so ist damit zugleich auch 
ein weiterer wichtiger Schritt in der Annäherung des Zivilrechtes 
an die Bedürfnisse der modernen Volkswirtschaft getan. Der un- 
auflösliche, häufig von der Gesetzgebung nur künstlich unterbun- 
dene Zusammenhang zwischen Wirtschaft und Recht hat 
hier seine siegreiche Kraft gezeigt. 
Welche Wichtigkeit dem Erbbaurecht gerade unter den heu- 
tigen wirtschaftlichen Verhältnissen im gesamten Rechtsbewußt- 
sein zuerkannt wird, haben die Beratungen des jüngst in Wien ab- 
gehaltenen 31. Deutschen Juristentages gezeigt, auf dessen 
Tagesordnung unter einer Reihe anderer mit akuten wirtschaftpoli- 
tischen Fragen zusammenhängender Beratungsgegenstände insbeson- 
ders auch an erster Stelle das Erbbaurecht gestanden hat. Allvemein 
wurde die hohe Bedeutung des in Oesterreich geschaffenen Ge- 
setzeswerkes beifällig anerkannt und die Notwendigkeit betont, 
auch in Deutschland diese Rechtspartie außerhalb des Rahmens 
des bürgerlichen Gesetzbuches durch ein Spezialgesetz zu regeln. 
Der wirtschaftliche Gedanke, welcher dem „Erbbaurecht“, oder 
wie das östereichische Gesetz in Anlehnung an das schweizerische 
Zivilgesetzbuch in nicht ganz zweekmäßiger Terminologie sagt, 
dem „Baurecht“ zugrunde liegt, ist der, die Herstellung von Ge- 
bäuden und Wohnungen dadurch zu erleichtern, daß nun nicht 
mehr unter allen Umständen auch der Grund und Boden vom 
Bauführer zu Eigentum erworben werden muß, sondern unter voller 
Sicherung des von ihm beabsichtigten privatwirtschaftlichen wie 
sozialpolitischen Zweckes auch auf fremdem Grund und Boden 
gegen einen Leihzins gebaut werden kann. Dadurch entfällt na-
	        
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