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teil für den Arbeitnehmer, weil der Arbeitgeber dadurch veranlaßt
wird, sich nach wie vor trotz des Bestehens eines öffentlichen un-
entgeltlichen Arbeitsnachweises des gewerbsmäßigen Vermittlers
zu bedienen, so daß der Arbeitnehmer, der nıchts zu zahlen hätte,
wenn der Arbeitgeber zum gemeindlichen Arbeitsamt käme, in alle
Ewigkeit die Hälfte der Gebühr entrichten muß. In ganz unbe-
greiflicher Weise haben hierauf umgekehrt einige Polizeistellen bei
Festsetzung der Taxe dadurch Rücksieht genommen, daß sie diese
mit der Begründung erhöhten, der Stellenvermittler bekomme ja
vom Arbeitgeber nichts; das Richtige wäre gewesen, daraus zu
entnehmen, daß die Gebühren ın Wahrheit zu hoch waren, weil
sonst der Stellenvermittler nicht auf seinen bestehenden Anspruch
verzichtet hätte. Man könnte hier die Bestimmung schaffen, daß
in denjenigen Fällen, in welchen die Gebühr von jeder Partei des
Arbeitsvertrages zur Hälfte zu zahlen ist, der Stellenvermittler
seinen Anspruch überhaupt verliert, wenn er gegenüber der einen
Partei (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer) auf die Hälfte unter Um-
ständen verzichtet, aus welchen die Absicht hervorgeht, seinen
Geschäftsbetrieb hiedurch zu fördern. Durch eine solche Fassung
wäre wohl auch den Bedenken Rechnung getragen, welche an sich
gegen eine derartige Bestimmung vorgebracht werden könnten.
Auch bei der in $ 3 des Gesetzes getroffenen Regelung über
die Gewerbe, welche nicht gleichzeitig von einem Stellenvermittler
ausgeübt werden dürfen, wird die eine oder andere Erweiterung
nötig sein. Das Verbot des Serviceverleihgeschäftes folgt zwar
meines Erachtens schon aus dem Gesetz; sollte aber die vorhin
bereits angeführte gegenteilige Ansicht des Landgerichts Nürn-
berg durchdringen, so wäre für Stellenvermittler dieses Gewerbe
zum Schutz der Gastwirtsangestellten ausdrücklich zu verbieten.
Erlaubt ist zur Zeit das Bankiergewerbe, soweit es sich nicht um
den Handel von Lotterielosen ‘und um das Geschäft eines Geld-
wechslers, Geldverleihers oder Pfandvermittlers handelt; wenngleich
nur wenige Stellenvermittler in Versuchung kommen werden. das