Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

_ 37 — 
teil für den Arbeitnehmer, weil der Arbeitgeber dadurch veranlaßt 
wird, sich nach wie vor trotz des Bestehens eines öffentlichen un- 
entgeltlichen Arbeitsnachweises des gewerbsmäßigen Vermittlers 
zu bedienen, so daß der Arbeitnehmer, der nıchts zu zahlen hätte, 
wenn der Arbeitgeber zum gemeindlichen Arbeitsamt käme, in alle 
Ewigkeit die Hälfte der Gebühr entrichten muß. In ganz unbe- 
greiflicher Weise haben hierauf umgekehrt einige Polizeistellen bei 
Festsetzung der Taxe dadurch Rücksieht genommen, daß sie diese 
mit der Begründung erhöhten, der Stellenvermittler bekomme ja 
vom Arbeitgeber nichts; das Richtige wäre gewesen, daraus zu 
entnehmen, daß die Gebühren ın Wahrheit zu hoch waren, weil 
sonst der Stellenvermittler nicht auf seinen bestehenden Anspruch 
verzichtet hätte. Man könnte hier die Bestimmung schaffen, daß 
in denjenigen Fällen, in welchen die Gebühr von jeder Partei des 
Arbeitsvertrages zur Hälfte zu zahlen ist, der Stellenvermittler 
seinen Anspruch überhaupt verliert, wenn er gegenüber der einen 
Partei (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer) auf die Hälfte unter Um- 
ständen verzichtet, aus welchen die Absicht hervorgeht, seinen 
Geschäftsbetrieb hiedurch zu fördern. Durch eine solche Fassung 
wäre wohl auch den Bedenken Rechnung getragen, welche an sich 
gegen eine derartige Bestimmung vorgebracht werden könnten. 
Auch bei der in $ 3 des Gesetzes getroffenen Regelung über 
die Gewerbe, welche nicht gleichzeitig von einem Stellenvermittler 
ausgeübt werden dürfen, wird die eine oder andere Erweiterung 
nötig sein. Das Verbot des Serviceverleihgeschäftes folgt zwar 
meines Erachtens schon aus dem Gesetz; sollte aber die vorhin 
bereits angeführte gegenteilige Ansicht des Landgerichts Nürn- 
berg durchdringen, so wäre für Stellenvermittler dieses Gewerbe 
zum Schutz der Gastwirtsangestellten ausdrücklich zu verbieten. 
Erlaubt ist zur Zeit das Bankiergewerbe, soweit es sich nicht um 
den Handel von Lotterielosen ‘und um das Geschäft eines Geld- 
wechslers, Geldverleihers oder Pfandvermittlers handelt; wenngleich 
nur wenige Stellenvermittler in Versuchung kommen werden. das
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.