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stellt jene Kategorie von Bodenbesitzern dar, bei denen man von
vornherein die Zurückstellung des privatwirtschaftlichen und ka-
pitalistischen Gesichtspunktes hinter den öffentlichen Zwecken der
Wohnungsfürsorge annehmen zu dürfen glaubte. Immerhin soll
auch in diesen Fällen das Vorhandensein des Bedürfnisses wie
gemeinnützigen Zweckes durch den Ausspruch der politischen
Behörde sichergestellt werden. Was die Frage anbelangt, welche
Anstalten und Vereinigungen als „gemeinnützig“ anzusehen sind,
so gibt das Gesetz selbst darüber keine Auskunft. Nach den
Durehführungsvorschriften ist dieses Wort hier im weitesten Sinne
als Gegensatz zu einer Tätigkeit im ausschließlichen oder vorwie-
genden privaten Interesse einzelner verstanden. Es kommen im
allgemeinen die schon früher besprochenen Kriterien der Ge-
meinnützigkeit in Betracht, die nach dem Wohnungsfürsorge-
fondsgesetze und Statute gelten.
Privatpersonen dagegen ist die Bestellung von Bau-
rechten an ihren Liegenschaften nach dem neuen Gesetze über-
haupt nicht gestattet, ohne Rücksicht darauf, ob sie damit
zugleich wohnungspolitische oder ausschließlich privatwirtschaft-
liche Rücksichten verfolgen. Damit ist eine für die künftige
praktische Anwendung wohl außerordentlich schwerwiegende Be-
schränkung des neuen Institutes gegeben, die bereits in der
vom Justizministerium im Jahre 1908 veranstalteten Enquete
vielfach erörtert und dort mit überwiegender Mehrheit für not-
wendig erachtet wurde. Es sollte dadurch verhindert werden, daß
das Baurecht zu einer neuen Form der Bodenspekulation werden
könnte, indem der Grundeigentümer und eventuell zugleich Geld-
geber den Boden gegen möglichst hohen Bodenzins sowie unter
möglichst hoher Verzinsung des kreditierten Baukapitals zu Bau-
recht ausgibt, um nach dessen Ablauf den Wertzuwachs des Bo-
dens selbst zu realisieren. Das ginge natürlich stets nur auf
Kosten der Gebäudequalität und der Mietzinshöhe.
Es mag ohne weiteres zugegeben werden, daß sich das Erb-