Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

— 460 — 
auf weite Zukunft über den Verwendungszweck des Bodens ent- 
schieden wird, vielmehr der letztere dem geänderten Bedürfnis der 
Gesamtheit angepaßt werden kann. Sehr zweckmäßig erscheint 
mir in dieser Beziehung insbesondere auch der von STREHLOW !! 
vertretene Gedanke, daß die Gemeinde bei Abgabe des peripheren 
Geländes zu Erbbaurecht zonenweise vorgehen und etwa von in- 
nen nach außen fortschreitend, damit auch die Ordnung der Ver- 
bauungsweise (geschlossen, offen, mehrstöckig, zweistöckig, ein- 
stöckig) verbinden könnte. Infolge des sukzessiven Heimfalles des 
Geländes nach Ablauf der Baurechtsdauer in den einzelnen Zonen 
hätte sie die sonst bei privater Bodenvergebung fehlende Mög- 
lichkeit, auch Aenderungen in der Bauweise entsprechend den ge- 
änderten Verhältnissen (z. B. Uebergang zur mehrstöckigen Ver- 
bauung in der nun nicht mehr an der Peripherie gelegenen 
inneren Zone) durchzuführen. Die Beibehaltung des Eigentums- 
rechtes am Gemeindegrund bringt also wesentliche Vorteile für 
Stadtregulierung, Verbauung wie Ausgestaltung der Bauordnun- 
gen mit sich. 
Was dagegen die gemeinnützigen Anstalten und 
Vereinigungen anbelangt (es kommen der Hauptsache nach 
die Baugesellschaften, Baugenossenschaften, Bauvereine, Stiftungen 
in Betracht), so werden diese wohl weniger Grund und Boden zu 
Erbbaurecht vergeben, als vielmehr für ihre Mitglieder erwerben 
wollen, da sonst der Gesamtheit der letzteren Sorge und Kosten 
der Beschaffung geeigneten Grundbesitzes nicht erspart bliebe und 
die Vereinigung selbst lediglich in die passive Rolle des den Wert- 
zuwachs abwartenden Bodeneigentümers treten müßte. Die An- 
stalten der Kranken-, Unfall-, Pensionversicherung, Sparkassen usf. 
kommen vorwiegend nicht als Besteller von Erbbaurecht, sondern 
als Beleiher desselben, also als Geldgeber, in Betracht. Hierauf 
1! Siehe dessen Abhandlung „Die wirtschaftl. Bedeutung des Erbbau- 
rechtes“, Jahrb. f. Nat.-Oek. u. Statist. III. F. 44. Bd. 5. Heft November 1912 
S. 577 £.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.