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auf weite Zukunft über den Verwendungszweck des Bodens ent-
schieden wird, vielmehr der letztere dem geänderten Bedürfnis der
Gesamtheit angepaßt werden kann. Sehr zweckmäßig erscheint
mir in dieser Beziehung insbesondere auch der von STREHLOW !!
vertretene Gedanke, daß die Gemeinde bei Abgabe des peripheren
Geländes zu Erbbaurecht zonenweise vorgehen und etwa von in-
nen nach außen fortschreitend, damit auch die Ordnung der Ver-
bauungsweise (geschlossen, offen, mehrstöckig, zweistöckig, ein-
stöckig) verbinden könnte. Infolge des sukzessiven Heimfalles des
Geländes nach Ablauf der Baurechtsdauer in den einzelnen Zonen
hätte sie die sonst bei privater Bodenvergebung fehlende Mög-
lichkeit, auch Aenderungen in der Bauweise entsprechend den ge-
änderten Verhältnissen (z. B. Uebergang zur mehrstöckigen Ver-
bauung in der nun nicht mehr an der Peripherie gelegenen
inneren Zone) durchzuführen. Die Beibehaltung des Eigentums-
rechtes am Gemeindegrund bringt also wesentliche Vorteile für
Stadtregulierung, Verbauung wie Ausgestaltung der Bauordnun-
gen mit sich.
Was dagegen die gemeinnützigen Anstalten und
Vereinigungen anbelangt (es kommen der Hauptsache nach
die Baugesellschaften, Baugenossenschaften, Bauvereine, Stiftungen
in Betracht), so werden diese wohl weniger Grund und Boden zu
Erbbaurecht vergeben, als vielmehr für ihre Mitglieder erwerben
wollen, da sonst der Gesamtheit der letzteren Sorge und Kosten
der Beschaffung geeigneten Grundbesitzes nicht erspart bliebe und
die Vereinigung selbst lediglich in die passive Rolle des den Wert-
zuwachs abwartenden Bodeneigentümers treten müßte. Die An-
stalten der Kranken-, Unfall-, Pensionversicherung, Sparkassen usf.
kommen vorwiegend nicht als Besteller von Erbbaurecht, sondern
als Beleiher desselben, also als Geldgeber, in Betracht. Hierauf
1! Siehe dessen Abhandlung „Die wirtschaftl. Bedeutung des Erbbau-
rechtes“, Jahrb. f. Nat.-Oek. u. Statist. III. F. 44. Bd. 5. Heft November 1912
S. 577 £.