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Bankiergewerbe aufzunehmen, so könnte doch seine Verbindung
mit einer Theateragentur verhängnisvoll werden und dürfte zu
verbieten sein. Praktisch wichtiger wäre die Untersagung des
Fachschulbetriehs, welche bereits gegenüber dem Entwurf des
Stellenvermittlergesetzes in einer Eingabe des Vereins deutseher
Kaufleute und in einer Eingabe der Gesellschaft für soziale Reform
angestrebt wurde. Es ist nieht zu verkennen, daß solche Schul-
betriebe in Verbindung mit dem Stellenvermittlergewerbe eine
große Reihe von Mißständen mit sich bringen können und daß da-
her die bezeichnete Erweiterung des Verbotes veranlaßt sein wird.
Als Material wäre hiezu noch anzufügen, daß in einem Artikel ın
der Sozialen Praxis (Band 21 Seite 698) befürwortet wird, auch
den gleichzeitigen Betrieb des Häuser- und Grundstückmakelns mit
dem Stellenvermittlergewerbe zu verbieten und daß mir aus der
Praxis mitgeteilt wurde, es hätten sich Unzuträglichkeiten durch
die Ausübung der Heiratsvermittlung neben dem Stellenvermittler-
gewerbe ergeben.
Endlich ist hier unter Uebergehung mancher mehr untergeord-
neter Punkte noch hervorzuheben, daß $ 12 Abs. 1 Ziff. 5 des
Gesetzes, wodurch die Verleitung zum Bruch eines Arbeitsvertrages
unter Strafe gestellt wird, der Erweiterung dahin bedarf, daß er
sich nieht nur, wie jetzt, auf den Schutz des Arbeitgebers gegen
Verleitung des Arbeitnehmers zum Vertragsbruch erstrecken, son-
dern ebenso auch umgekehrt zum Schutz des Arbeitnehmers die
Verleitung des Arbeitgebers zum Vertragsbruch bedrohen sollte.
Bei dieser Gelegenheit dürfte auch die sprachliche Mißgeburt des
„eingegangenen“ Arbeitsvertrages zu beseitigen sein.
d) Bei dem bisher Betrachteten handelt es sich in der Haupt-
sache um die Fortbildung von Grundgedanken, die bereits im
jetzigen Gesetz zum Ausdruck kommen. Daneben bestehen noch
verschiedene Wünsche, deren Erfüllung eine Erweiterung
des Gesetzes über seinebisherigenGrundgedan-
ken bedeutet, wenn auch nicht ein Aufgeben derselben.