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schaften im Zuge der Errichtung von Kleinwohnungsbauten, wenn
sie mit Hilfe des Baurechtes vorgenommen werden, zufolge der
ausdrücklichen Bestimmung des $ 19 des Baurechtsgesetzes in
vollständig analoger Weise gewährt '?.
Wollen wir nun schließlich noch die wirtschafts-
politische Erfolgsaussicht des neuen Ge-
setzes beurteilen, dann taucht zunächst die eine interessante
Frage auf, ob sich das Erbbaurecht besser zur Errichtung von
kleinen Eigenhäusern oder von großen Mietwohngebäuden eignet.
An sich kann man wohl sagen, daß das Erbbaurecht insbeson-
dere für die Schaffung kleiner Eigenhäuser (das Zutreffen aller
sonstigen Bedingungen für deren Errichtung natürlich voraus-
gesetzt) eine sehr zweckmäßige Grundlage bieten dürfte, schon
deshalb, weil der Erbbauberechtigte bei der befristeten Dauer
seines Rechtes häufig nicht geneigt sein wird, größere Baukapi-
talien in den Boden zu investieren, die nachher mit oder ohne
Entschädigung an den Grundeigentümer zurückfallen. Speziell
was die von Gemeinden ausgehende Vergebung von Grund und
Boden anbelangt, wird unter Umständen, und zwar da, wo der
Bauzins niedrig bemessen werden kann, ebenfalls das kleine Eigen-
haus die geeignete Form bilden, um insbesondere peripherisches
Gelände einer zwischenzeitigen Verbauung zuzuführen, die dann
später bei fortschreitender Stadtentwickelung und Ablauf der
18 Die Erwerbung des Baurechtes durch die gemeinnützige Vereinigung
unterliegt daher ebenso wie die Erwerbung eines Grundstückes selbst nur
dem halben Gebührensatze des Gesetzes v. 18. Juni 1901. Ebenso genießt die
entgeltliche Uebertragung eines Baurechtes samt dem Kleinwohnungshaus
seitens einer Bauvereinigung an eines ihrer Mitglieder eine Ermäßigung
der Normalgebühr auf die Hälfte bei einem Werte bis 10000 K, auf 3/&
zwischen 10—15 000K. Für die Wertermittlung zu Gebührenzwecken schreibt
übrigens das Gesetz vor, daß der Wert des Baurechtes einschließlich des
errichteten Gebäudes mit so viel !Jıoo des Gesamtwertes der Liegenschaft
samt den Baulichkeiten zu veranschlagen ist, als die Anzahl der Jahre be-
trägt, welche zwischen dem Zeitpunkte der Bemessung der Gebühr und dem
Zeitpunkte des Erlöschens des Baurechtes gelegen ist.