Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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schaften im Zuge der Errichtung von Kleinwohnungsbauten, wenn 
sie mit Hilfe des Baurechtes vorgenommen werden, zufolge der 
ausdrücklichen Bestimmung des $ 19 des Baurechtsgesetzes in 
vollständig analoger Weise gewährt '?. 
Wollen wir nun schließlich noch die wirtschafts- 
politische Erfolgsaussicht des neuen Ge- 
setzes beurteilen, dann taucht zunächst die eine interessante 
Frage auf, ob sich das Erbbaurecht besser zur Errichtung von 
kleinen Eigenhäusern oder von großen Mietwohngebäuden eignet. 
An sich kann man wohl sagen, daß das Erbbaurecht insbeson- 
dere für die Schaffung kleiner Eigenhäuser (das Zutreffen aller 
sonstigen Bedingungen für deren Errichtung natürlich voraus- 
gesetzt) eine sehr zweckmäßige Grundlage bieten dürfte, schon 
deshalb, weil der Erbbauberechtigte bei der befristeten Dauer 
seines Rechtes häufig nicht geneigt sein wird, größere Baukapi- 
talien in den Boden zu investieren, die nachher mit oder ohne 
Entschädigung an den Grundeigentümer zurückfallen. Speziell 
was die von Gemeinden ausgehende Vergebung von Grund und 
Boden anbelangt, wird unter Umständen, und zwar da, wo der 
Bauzins niedrig bemessen werden kann, ebenfalls das kleine Eigen- 
haus die geeignete Form bilden, um insbesondere peripherisches 
Gelände einer zwischenzeitigen Verbauung zuzuführen, die dann 
später bei fortschreitender Stadtentwickelung und Ablauf der 
18 Die Erwerbung des Baurechtes durch die gemeinnützige Vereinigung 
unterliegt daher ebenso wie die Erwerbung eines Grundstückes selbst nur 
dem halben Gebührensatze des Gesetzes v. 18. Juni 1901. Ebenso genießt die 
entgeltliche Uebertragung eines Baurechtes samt dem Kleinwohnungshaus 
seitens einer Bauvereinigung an eines ihrer Mitglieder eine Ermäßigung 
der Normalgebühr auf die Hälfte bei einem Werte bis 10000 K, auf 3/& 
zwischen 10—15 000K. Für die Wertermittlung zu Gebührenzwecken schreibt 
übrigens das Gesetz vor, daß der Wert des Baurechtes einschließlich des 
errichteten Gebäudes mit so viel !Jıoo des Gesamtwertes der Liegenschaft 
samt den Baulichkeiten zu veranschlagen ist, als die Anzahl der Jahre be- 
trägt, welche zwischen dem Zeitpunkte der Bemessung der Gebühr und dem 
Zeitpunkte des Erlöschens des Baurechtes gelegen ist.
	        
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