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ersten Baurechtsverträge einer mehrstöckigen Verbauung mit
eigentlichen Mietwohnhäusern zu weichen vermag.
Auch Fabriksbetriebe würden, wenn ihnen billiges Bauland
im Anschluß an das Fabriksareal zur Verfügung steht, und wenn
das Baurechtsgesetz die Vergebung von Bauland auch dureh pri-
vate Arbeitgeber zuließe, es vielfach vorziehen, ihre Arbeiter in
kleinen Eigenhäusern zu Erbbaurecht, also unter Vorbehalt des
Grundeigentumes, anzusiedeln, als selbst die hohen Investitionen
für Errichtung größerer Mietwohngebäude für Arbeiter zu tragen
oder zu warten, bis Arbeiterbaugenossenschaften das Risiko für
letztere übernehmen.
Wäre so das Eigenhaus an sich eine recht geeignete Form
für die Ausnützung des neuen Rechtsinstitutes, so erwächst in
dieser Beziehung wieder eine besondere Schwierigkeit für die Be-
leihung des Erbbaurechtes. Die großen Kreditinstitute dürften
nämlich, soweit es sich um kleine Eigenhäuser handelt, schon
mangels eines genügenden fortlaufenden Zinsertrages derselben,
dann mit Rücksicht auf die geringe Höhe der da für kleine Be-
leihungsobjekte erforderlichen Darlehen, sich in der Gewährung
von Baurechtskredit recht vorsichtig und zurückhaltend verhalten.
Doch damit komme ich überhaupt auf jene Momente zu
sprechen, in denen alle theoretische Formulierung aufhört und
die Macht der wirtschaftlichen Tatsachen und Interessengegen-
sätze ihre Wirkung zeigt. Es sind die Anfangsschwierigkeiten,
welche jedes große Werk auf seinem Lebensweg begleiten.
Im großen und ganzen bietet das österreichische Gesetz auch
in dem beschränkten Rahmen, den es von vornherein der Anwen-
dung des neuen Rechtsinstitutes gezogen hat, eine gute und
sichere Grundlage, auf der sich die Wohnungsfürsorge in Oester-
reich in einer völlig neuen Richtung betätigen kann. Allerdings,
die Zahl der Skeptiker ist nicht klein. Sie klagen vor allem über
die mangelnde Volkstümlichkeit des neuen Institutes, welche die
Beleihungsfähigkeit stark beeinträchtigt, dann, daß dem Baurecht