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nungsfürsorgefonds erweisen, der durch seine Garantie wohl auch
dem Erbbaurechtskredit wird über die Anfangsschwierigkeiten
hinweghelfen müssen.
Doch wie dem auch immer sei, eines kann der Baurechts-
kredit so wenig als die Wohnungsfürsorgebewegung entbehren,
die erforderliche soziale Einsicht für die Bedürfnisse der
wirtschaftlich Schwachen bei allen in Betracht kommenden Fak-
toren, bei denen, die da zu helfen berufen sind, wie auch Einsicht
und weise Abschätzung der individuellen Kräfte bei denen, welchen
geholfen werden soll. Es ist ein wirtschaftliches Kräftespiel, bei
dem alle Ueberschätzung, aber auch Unterschätzung der gegebe-
nen Mittel vom Uebel wäre.
Die theoretische Anerkennung sozialen Empfindens und wirt-
schaftlicher Notwendigkeiten ist zweifellos in der besprochenen
österreichischen Fürsorgegesetzgebung zum glücklichen Ausdruck
gelangt. Gleich einer logischen Kette gliedern sich die sämtlichen
Gesetze, deren Inhalt in den Hauptzügen erörtert wurde, in
inniger Wechselbeziehung aneinander, bilden zweifellos taugliche
und geeignete Waffen im Kampfe gegen Wohnungselend und Not.
Nun handelt es sich aber noch um das Wichtigste, um die
belebende Ausführung.
Wohnungsfürsorgefonds und Steuerbegünstigungsgesetze ha-
ben rasch das nötige Verständnis in der breiten Oeffentlichkeit
gefunden und in weitgehendem Maße die vorher gänzlich dar-
niederliegende genossenschaftliche Bautätigkeit in Oesterreich zu
reicher Entwickelung geführt.
Nur das jüngste Institut des Erbbaurechtes steht noch dem
realen Leben ferne. Es kann keinem Zweifel begegnen, daß ge-
rade dieses Institut ein ganz besonders hohes Maß von sozialer
Einsicht wie auch von wirtschaftlicher Voraussicht, ja vielleicht
sogar eine gewisse Opferfreudigkeit voraussetzt, sowohl bei jenen
Faktoren, die zur Vergebung von Baurechten, als bei jenen, die
zu ihrer Beleihung berufen sind. Sie werden unter Umständen