Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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nungsfürsorgefonds erweisen, der durch seine Garantie wohl auch 
dem Erbbaurechtskredit wird über die Anfangsschwierigkeiten 
hinweghelfen müssen. 
Doch wie dem auch immer sei, eines kann der Baurechts- 
kredit so wenig als die Wohnungsfürsorgebewegung entbehren, 
die erforderliche soziale Einsicht für die Bedürfnisse der 
wirtschaftlich Schwachen bei allen in Betracht kommenden Fak- 
toren, bei denen, die da zu helfen berufen sind, wie auch Einsicht 
und weise Abschätzung der individuellen Kräfte bei denen, welchen 
geholfen werden soll. Es ist ein wirtschaftliches Kräftespiel, bei 
dem alle Ueberschätzung, aber auch Unterschätzung der gegebe- 
nen Mittel vom Uebel wäre. 
Die theoretische Anerkennung sozialen Empfindens und wirt- 
schaftlicher Notwendigkeiten ist zweifellos in der besprochenen 
österreichischen Fürsorgegesetzgebung zum glücklichen Ausdruck 
gelangt. Gleich einer logischen Kette gliedern sich die sämtlichen 
Gesetze, deren Inhalt in den Hauptzügen erörtert wurde, in 
inniger Wechselbeziehung aneinander, bilden zweifellos taugliche 
und geeignete Waffen im Kampfe gegen Wohnungselend und Not. 
Nun handelt es sich aber noch um das Wichtigste, um die 
belebende Ausführung. 
Wohnungsfürsorgefonds und Steuerbegünstigungsgesetze ha- 
ben rasch das nötige Verständnis in der breiten Oeffentlichkeit 
gefunden und in weitgehendem Maße die vorher gänzlich dar- 
niederliegende genossenschaftliche Bautätigkeit in Oesterreich zu 
reicher Entwickelung geführt. 
Nur das jüngste Institut des Erbbaurechtes steht noch dem 
realen Leben ferne. Es kann keinem Zweifel begegnen, daß ge- 
rade dieses Institut ein ganz besonders hohes Maß von sozialer 
Einsicht wie auch von wirtschaftlicher Voraussicht, ja vielleicht 
sogar eine gewisse Opferfreudigkeit voraussetzt, sowohl bei jenen 
Faktoren, die zur Vergebung von Baurechten, als bei jenen, die 
zu ihrer Beleihung berufen sind. Sie werden unter Umständen
	        
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