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und Kontrolle der Gerichte über Zivilstandsbeamte des auswärtigen Dien-
stes. — Unter dem Titel: „Vor und nach der Parlamentsbill*“
berichtet Professor MENDELSSOHN BARTHOLDY-Würzburg eingehend (S. 404
bis 440) über das Werden der für das Verfassungsleben Englands so
wichtigen „Vetobill“ vom 18. August 1911. Zum guten Teil aus eigener
Anschauung schildert er fesselnd die politischen Kämpfe um dieses Gesetz.
Gegen den scheinbar glänzenden Erfolg der Regierung äußert er wichtige
Bedenken: Die Schwierigkeiten, die aus der Einfügung eines geschriebenen
Teil-Verfassungsgesetzes in die ungeschriebenen Regeln der englischen
Staatsgewalt sich ergäben, seien unterschätzt; der Staatsstreichcharakter,
den diese Verfassungsänderung materiell in sich trage, werde sich rächen,
etwa dadurch, daß die früher so getreue Opposition schließlich den Staats-
streich in Permanenz erkläre; das jetzige Unterhaus werde die Belastung,
die auf einer allein herrschenden Kammer liege, nicht ertragen und die
heftigen Kämpfe würden unter dem neuen System aus dem Parlamente in
das Land verlegt werden. — Professor Frhr. von DUNGERN-Czernowitz be-
handelt die Verfassung des Fürstentums Monaco vom 5. Jan. 1911, Pro-
fessor MORGENSTIERNE-Christiania Norwegens Gesetzgebung der Jahre
1910 und 1911. — Ueber die wichtigen Momente, die für die Entwicklung
des österreichischen Verfassungs- und Verwaltungsrechts seit der
im Herbst 1909 als X. Band des „öffentlichen Rechts der Gegenwart“ er-
schienenen Neubearbeitung des österreichischen Staatsrechts von J. Ulbrich
in Betracht kommen, berichtet Professor HAUKE-Graz, dazu die bedeuten-
deren wissenschaftlichen Erscheinungen anführend.. — Eine Uebersicht
über die Entwicklung des öffentlichen Rechts in der Türkei während der
Jahre 1909 bis 1911 gibt Dr. ALBRECHT-Friedenau-Berlin.
Aus dem öffentlichen Recht der außereuropäischen Staaten be-
handelt Professor Ernst FREUND-Chicago die Einheitsbestrebungen in der
Gesetzgebung der Vereinigten Staaten von Nordamerika
Er untersucht insbesondere die Frage, ob und wie eine in der Anwendung
auf eine Mehrheit von Staaten beschränkte und nicht auf das gesamte
Bundesgebiet ausgedehnte Gleichförmigkeit der Gesetzgebung möglich sei.
Dabei würdigt er vor allem die Tätigkeit, die von den neueren Konferenzen
der Kommissare für einheitliche Gesetzgebung entfaltet wird und die
namentlich auf dem Gebiete des Handelsrechts bereits zu beachtenswerten
Erfolgen geführt hat. Neuerdings sind dank den Arbeiten dieser Konfe-
renzen Fortschritte auch in der Ausbildung eines gleichmäßigen Familien-
und Testamentsrechts zu verzeichnen.
Endlich berichtet Professor FRAnKE-Hamburg über die staatsrechtliche
Entwicklung Chinas seit 1901. Das Jahr 1901 bedeutet für China den
Beginn einer völligen Umformung des Staats, und zwar nicht bloß seiner
Einrichtungen, sondern seines Wesens. An maßgebender Stelle drang
endgültig die Erkenntnis durch, daß an die Stelle des unbegrenzten