Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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und Kontrolle der Gerichte über Zivilstandsbeamte des auswärtigen Dien- 
stes. — Unter dem Titel: „Vor und nach der Parlamentsbill*“ 
berichtet Professor MENDELSSOHN BARTHOLDY-Würzburg eingehend (S. 404 
bis 440) über das Werden der für das Verfassungsleben Englands so 
wichtigen „Vetobill“ vom 18. August 1911. Zum guten Teil aus eigener 
Anschauung schildert er fesselnd die politischen Kämpfe um dieses Gesetz. 
Gegen den scheinbar glänzenden Erfolg der Regierung äußert er wichtige 
Bedenken: Die Schwierigkeiten, die aus der Einfügung eines geschriebenen 
Teil-Verfassungsgesetzes in die ungeschriebenen Regeln der englischen 
Staatsgewalt sich ergäben, seien unterschätzt; der Staatsstreichcharakter, 
den diese Verfassungsänderung materiell in sich trage, werde sich rächen, 
etwa dadurch, daß die früher so getreue Opposition schließlich den Staats- 
streich in Permanenz erkläre; das jetzige Unterhaus werde die Belastung, 
die auf einer allein herrschenden Kammer liege, nicht ertragen und die 
heftigen Kämpfe würden unter dem neuen System aus dem Parlamente in 
das Land verlegt werden. — Professor Frhr. von DUNGERN-Czernowitz be- 
handelt die Verfassung des Fürstentums Monaco vom 5. Jan. 1911, Pro- 
fessor MORGENSTIERNE-Christiania Norwegens Gesetzgebung der Jahre 
1910 und 1911. — Ueber die wichtigen Momente, die für die Entwicklung 
des österreichischen Verfassungs- und Verwaltungsrechts seit der 
im Herbst 1909 als X. Band des „öffentlichen Rechts der Gegenwart“ er- 
schienenen Neubearbeitung des österreichischen Staatsrechts von J. Ulbrich 
in Betracht kommen, berichtet Professor HAUKE-Graz, dazu die bedeuten- 
deren wissenschaftlichen Erscheinungen anführend.. — Eine Uebersicht 
über die Entwicklung des öffentlichen Rechts in der Türkei während der 
Jahre 1909 bis 1911 gibt Dr. ALBRECHT-Friedenau-Berlin. 
Aus dem öffentlichen Recht der außereuropäischen Staaten be- 
handelt Professor Ernst FREUND-Chicago die Einheitsbestrebungen in der 
Gesetzgebung der Vereinigten Staaten von Nordamerika 
Er untersucht insbesondere die Frage, ob und wie eine in der Anwendung 
auf eine Mehrheit von Staaten beschränkte und nicht auf das gesamte 
Bundesgebiet ausgedehnte Gleichförmigkeit der Gesetzgebung möglich sei. 
Dabei würdigt er vor allem die Tätigkeit, die von den neueren Konferenzen 
der Kommissare für einheitliche Gesetzgebung entfaltet wird und die 
namentlich auf dem Gebiete des Handelsrechts bereits zu beachtenswerten 
Erfolgen geführt hat. Neuerdings sind dank den Arbeiten dieser Konfe- 
renzen Fortschritte auch in der Ausbildung eines gleichmäßigen Familien- 
und Testamentsrechts zu verzeichnen. 
Endlich berichtet Professor FRAnKE-Hamburg über die staatsrechtliche 
Entwicklung Chinas seit 1901. Das Jahr 1901 bedeutet für China den 
Beginn einer völligen Umformung des Staats, und zwar nicht bloß seiner 
Einrichtungen, sondern seines Wesens. An maßgebender Stelle drang 
endgültig die Erkenntnis durch, daß an die Stelle des unbegrenzten
	        
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