Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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Universalstaats der geschlossene Nationalstaat treten, aus dem Kirchen- 
staate mit ethischer Grundlage ein Rechtsstaat werden, der theokratische 
Absolutismus sich in eine durchgearbeitete gesetzmäßige Verfassung 
verwandeln müsse. Franke schildert, nachdem er zuvor in großen Zügen 
ein Bild des alten chinesischen Staats bis zum Beginn des zwanzigsten 
Jahrhunderts gegeben hat, ausführlich die Bemühungen der chinesischen 
Regierung, ihre neue Erkenntnis durch öffentlich-rechtliche Maßnahmen in 
die Tat umzusetzen. Sein Bericht schließt mit dem Beginn der Revolution 
und dem Thronverzicht des Kaisers vom 12. Febr. 1912. In der chinesischen 
Republik von heute, glaubt Franke, dürfe man nichts anderes sehen als 
eine Episode, als den Anfang einer gewaltigen Krisis, durch die die Ent- 
wicklung hindurch müsse, ehe sie neue feste, lebensmögliche Gebilde her- 
vorbringe. 
Kiel. Frormann. 
  
  
A. A. H. Struycken, Hoogleeraar aan de gemeentelijke universiteit 
van Amsterdam, Engelsche staatsstukken. Ten gebruike 
bij het hooger onderwijs. Amsterdam, Scheltema und Holkema’s boek- 
handel. K. Groesbeek und Paul Nijhoff, 1912. 938. 
Das Büchlein enthält eine Sammlung von Urkunden, die für das eng- 
lische Verfassungsleben in seiner Entwicklung und seinem heutigen Stande 
besonders wichtig sind, beginnend mit der Magna Carta und endigend mit 
der Parliament Act, 1911. Es ist für Unterrichtszwecke bestimmt. Die 
Auswahl der Urkunden ist durch die besonderen Beziehungen des nieder- 
ländischen zum englischen Staatsrecht beeinflußt. Gleichwohl eignet sich 
die Sammlung auch für den deutschen Universitätsunterricht. Die Urkunden 
sind in lateinischer bzw. englischer Sprache wiedergegeben. 
Kiel. Frormann. 
E. Freund, Das öffentliche Recht der Vereinigten 
Staaten von Amerika. (Bd. XII des öffentlichen Rechts der 
Gegenwart herausg. von JELLINEK 7, LABAND, PıLorTy.) Tübingen, 
J. C. B. Mohr 1911. 
Am Verfassungsrechte der Vereinigten Staaten von Nordamerika nehmen 
wir in Deutschland nicht nur wie an dem irgend eines der Kulturländer 
Anteil. Unser Interesse ist größer, weil uns Amerika kulturell und politisch 
nahe steht; der Hauptgrund aber ist der staatsrechtliche, daß es wie das 
Deutsche Reich Bundesstaat ist, seine Verfassung daher geradezu zu Ver- 
gleichen: herausfordert, deren Ergebnis für das Verständnis und die Fort- 
bildung unseres Staatsrechtes fruchtbar sein kann. Diese Vergleiche wer- 
den durch die Grundverschiedenheit in der Zusammensetzung der beiden 
Bundesstaaten — dort aus republikanischen, hier überwiegend aus monar- 
chischen Einzelstaaten — besonders reizvoll. Nicht ebenso groß wie das
	        
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