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sie erfolgt durch den Abgeordneten selbst, der den Antrag einbringt, oder
irgend einen Rechtsanwalt, dessen Name meist unbekannt bleibt. Auch
der Modus der Wahl von Senatoren wird von FREUND beanstandet;
er ist nicht praktisch: 14 mal ist in den 14 Jahren von 1891—1905 keine
Wahl zustande gekommen, und die langen Kämpfe vor der Wahl beein-
trächtigen die Geschäfte der Gesetzgebung.
Damit genug der Einzelheiten. Möchte die Tatsache, daß wir nun
wieder ein voll auf der Höhe des Tages stehendes amerikanisches Staats-
recht besitzen, die Wissenschaft zu starker Beschäftigung mit ihm an-
regen.
Frankfurt a. M. B. Freudenthal.
Mittermaier, Wolfgang, Wie studiert man Rechtswissenschaft? Das
Studium der Rechtswissenschaft und seine zweckmäßige Einrichtung
(Violets Studienführer) Stuttgart 1911. Wilhelm Violet. IV. u. 1768.
Kaufmann, Erich, Die juristischen Fakultäten und das Rechtsstudium.
Berlin 1910. J. Guttentag. 32 8.
Krückmann, Vorpraxis, akademische Rechtsprechung und anderes. Tübingen
1911. J.C.B. Mohr. IV u.76S8.
Die Frage der Reform des juristischen Studiums ist schon längst eine
brennende und wenn man der Lösung einstweilen noch nicht in befriedigen-
dem Maße näher gekommen ist, so liegt das an der großen Tragweite der
einmal getroffenen Entscheidung, an die man nur mit großer Vorsicht
herantreten kann. Die letztere ist durchaus geboten bei der erheblichen
Differenz der Anschauungen, die sich auch aus den hier vorliegenden drei
Schriften ergibt.
Das gründliche und für den Kenner reichen Genuß bietende Mitter-
maiersche Buch gehört nicht eigentlich in den Kreis der Reformschriften,
indessen da es sich doch auch mit der Frage beschäftigt, so soll es hier
vom Standpunkte der Reform aus betrachtet werden. Wenn M. auf 8. 99
vom Rechtsstudium sagt: „Seine Schwierigkeiten können wir nicht ändern,
wir können nur immer den Anfänger darauf hinweisen und ibn mahnen,
mit aller Energie die Anfangsschwierigkeiten zu überwinden“, so lehnt er
eigentlich jede wirkliche Reform ab. Sikherlich, er hat Recht: die
Schwierigkeiten lassen sich insofern nicht vermindern, als das Maß von
Wissen, welches das Ergebnis der Universitätsausbildung sein soll, nicht
herabgesetzt werden darf. Wohl aber ließen sich Wege finden, auf dem
der Studierente besser als bisher zu den gestellten Zielen kommt. M. be-
hauptet: „dem Fleißigen ist kein Studium anziehender und lebensvoller
als das Rechtsstudium“ (S. 99). Ich stimme gerne zu, aber ich behaupte
meinerseits, daß ein Teil des aufgewendeten Fleißes zur Ueberwindung von
Hindernissen vergeudet werden muß, welche Folgen des jetzigen Systems
sind und die mit einer Aenderung des Systems verschwinden werden.