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und daher ihnen gegenüber zu denselben Vorbeugungsmaßregeln
kommen, welche zum Schutze gegen die eigentlichen Stellenver-
mittler getroffen wurden. Ich meine also, daß man die bisherige
Unterscheidung zwischen gewerbsmäßiger und nicht gewerbsmäßiger
Stellenvermittlung ersetzen sollte durch diezwischen gemein-
nützigem und nicht gemeinnützigem Arbeits-
nachweis. Dabei will ich nicht den Streit von Leipzig und
Breslau nach der Berechtigung oder Nichtberechtigung der ein-
seitig verwalteten Arbeitgeber- oder Arbeitnehmernachweise her-
aufbeschwören, an welche bei Durchführung des Vorschlags wohl
in erster Linie gedacht würde; denn dieser ist etwas völlig anderes
als die Befürwortung des Verlangens, die einseitigen Arbeits-
nachweise abzuschaffen, als die weitgehenden Wünsche, welche
DONINIKUS in seinem Referat auf der Leipziger Verbandsversamm-
lung vorgebracht hat. Allein es sollten sich doch auch die Träger
der einseitigen Arbeitsnachweisbewegung damit befreunden, daß
Schädlinge unter ihnen beseitigt werden, daß sie dann weichen
müssen, wenn in einwandfreier Weise festgestellt ist, daß sie den
Öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Die Regelung wäre grundsätzlich für die eigennützigen Stellen-
nachweise in gleicher Art zu treffen, wie zur Zeit für die gewerbs-
mäßigen, die ja nur ein Teil der eigennützigen sind; es wäre
also für sie alle Konzessionszwang einzuführen, und es dürfte die
Erlaubnis nur bei Vorliegen eines Bedürfnisses erteilt werden, das
nicht anzuerkennen wäre, wenn das Bedürfnis durch den öffent-
lichen gemeinnützigen Arbeitsnachweis in hinreichender Weise
gedeckt ist. Nur insoweit wäre über die jetzige Regelung hinaus-
zugehen, als solche eigennützige Stellenvermittlungen, welche
durch Vereine oder Verbände unterhalten werden, den Weiter-
betrieb unbedingt einzustellen hätten, wenn nach Erteilung der
Erlaubnis das Bedürfnis weggefallen ist. Die Frage, ob eine
Vermittlungsgelegenheit gemeinnützig oder eigennützig ist, wäre
ebenso, wie dies zur Zeit bezüglich der Unterscheidung zwischen